Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist für die meisten Mieter wohl ein Schock. Findet sich ein solches Schreiben in Ihrem Briefkasten, sollten Sie zunächst einmal ruhig bleiben. Wir bieten Ihnen hier einen Überblick darüber, was Eigenbedarf im Konkreten ist, wann er vorliegt und wann unter welchen Voraussetzungen eine solche Kündigung zulässig sein kann.
Für eine Kündigung kann es viele Gründe geben. Während eine „außerordentliche Kündigung“ (§ 569 BGB) einen wichtigen Grund voraussetzt, darf der Vermieter gem. § 573 I BGB dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Ein solches „berechtigtes Interesse“ soll gem. § 573 II Nr. 2 BGB vorliegen, wenn „der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt [...]“
Als „Bedarfsperson“ gilt der privilegierte Personenkreis: Eigentümer, Ehepartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister. Der Bundesgerichtshof (BGH) begründet: Eigenbedarf soll für die Personen möglich sein, für die aus familiären Gründen auch ein zivil- und strafprozessrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht gelten würde. Nimmt man § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO und § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als Maßstab, so gilt dies für:
„[Eine Person, mit der man] in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war“
Demnach sollen also problemlos alle in direkter Linie Verwandten erfasst sein. Dazu zählen (Ur-)Großeltern, Eltern, Kinder oder (Ur-)Enkel. In der Seitenlinie soll dies bis zum dritten Grad gelten; Neffen und Nichten zählen also zu dem Personenkreis, Cousinen und Cousins allerdings nicht.
Auch sind Personen denkbar, mit denen man verschwägert ist. Das bedeutet, dass Eigenbedarf für (Ur-)Großeltern, Eltern, Kinder oder (Ur-)Enkel des Ehepartners einerseits und für Geschwister des Ehepartners andererseits denkbar ist. Allerdings nicht mehr für die Kinder der Geschwister des Ehepartners.
In Ausnahmefällen können es auch andere Personen sein, etwa wenn sie mit dem Vermieter in einem Haushalt leben. Denkbar ist in solchen Fällen etwa für die Pflege einer angehörigen Person benötigtes Personal.
Bei der Eigenbedarfskündigung kommt es außerdem darauf an, dass der Vermieter die vermietete Wohnung tatsächlich „benötigt“.
Übliche Gründe sind etwa folgende:
Strittige Gründe:
Untaugliche Gründe für die Eigenbedarfskündigung:
Eine Eigenbedarfskündigung muss eine genaue Begründung enthalten, warum der Vermieter genau die in Rede stehende Wohnung braucht. Wenn der Vermieter eine weitere Wohnung zur Verfügung stehen hat, die sich für den gekündigten Mieter eignen könnte, so kann er verpflichtet sein, diese als Alternativwohnung anzubieten. Tut er dies nicht, kann die Eigenbedarfskündigung im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.
Formelle Anforderungen an das Kündigungsschreiben: Schriftform, eindeutige Bezeichnung der Wohnung, genaue Angabe von Bedarfsperson und Grund, Hinweis auf Widerspruchsrecht nach § 574 BGB.
Gem. § 568 BGB bedarf die Kündigung einer schriftlichen Form. Sie muss klar erkennen lassen,
Außerdem: Das schriftliche Kündigungsschreiben muss den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist eines Widerspruchs nach §§ 574 bis 574b BGB hinweisen.
Erfolgt die Kündigung etwa durch einen Anwalt oder einen Hausverwalter im Namen der Vermieterin, sollte dem Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht beigefügt sein; fehlt sie, kann der Mieter die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen.
Fristen gem. § 573c BGB
Auch die Dauer Ihres Mietverhältnisses spielt bei der Kündigung eine Rolle. Wirksam wird die Kündigung nämlich erst nach dem Ablaufen einer Frist. Diese ist wiederum abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses:
Ordentliche Kündigung des Vermieters bei Wohnraum
Wird die Wohnung in Wohneigentum umgewandelt und dieses anschließend veräußert, so räumt das Gesetz dem Mieter einen besonderen Schutz ein. Das soll verhindern, dass der Mieter sofort nach Veräußerung an einen Dritten von diesem aus der Wohnung gekündigt wird.
Gem. § 577a BGB soll daher in solchen Fällen eine Eigenbedarfskündigung erst nach Ablauf von 3 Jahren seit der ersten Veräußerung nach Umwandlung in Wohnungseigentum möglich sein. Diese Frist kann sich sogar auf 10 Jahre erhöhen, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist.
Das Gesetz räumt dem Mieter die Möglichkeit ein, Widerspruch zu erheben. Dies hat insbesondere Aussicht auf Erfolg, wenn:
Ein solcher Härtefall ist auch dann anzunehmen, wenn die Interessen des Mieters denen des Vermieters überwiegen; so zum Beispiel bei besonders hohem Alter des Mieters, bei Krankheit, Behinderung oder Suizidgefahr.
Der Widerspruch gegen die Kündigung muss gem. § 574b BGB schriftlich und fristgemäß erfolgen. Der Widerspruch muss demnach spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses erfolgen. Wird diese Frist versäumt, kann der Mieter sich in der Regel nicht auf etwaige Härtegründe berufen.
Ein relevanter Fall in der Praxis liegt vor, wenn der Vermieter, wegen Eigenbedarfs kündigt, diesen aber nur vortäuscht. Es stellt sich daher die Frage: Wie geht ein Mieter damit um, wenn er nachdem er seine Wohnung fristgerecht geräumt hat, um der Eigenbedarfskündigung seines Vermieters nachzukommen, herausfindet, dass nun eine ganz andere Person in der Wohnung wohnt?
Logischerweise kann von dem Vermieter nicht erwartet werden, dass er garantiert, dass die Person, die in die Wohnung einziehen soll, dort für immer und ewig wohnen bleiben wird. Das ist auch nicht die Absicht des Gesetzgebers.
Gleichwohl soll dem Mieter doch das Recht eingeräumt werden, im Falle einer Täuschung seitens des Vermieters Schadensersatz zu fordern. Es kommt vor, dass Sie sich als Betroffener denken, dass der Eigenbedarf, wegen dem Sie Ihre Wohnung verlassen mussten, so gar nicht stimmte und nur vorgeschoben wurde, um die Wohnung an einen neuen Mieter zu vermieten. In diesem Fall sollten Sie sich mit dieser Vermutung an einen Fachanwalt für Mietrecht wenden. Dieser wird mit Ihnen die Erfolgschancen einer Schadensersatzforderung erörtern. In einem solchen Fall muss der Mieter allerdings darlegen, dass der Eigenbedarf von Anfang an nicht bestand; häufig gelingt die nur anhand von Indizien wie einer baldigen Neuvermietung.
Stellt sich heraus, dass der Eigenbedarf tatsächlich vorgeschoben war und als Grund eigentlich gar nicht bestand, hat der Mieter regelmäßig Anspruch auf Ersatz aller ihm durch die Kündigung und den Umzug entstandenen Vermögenseinbußen. Darunter können Umzugs-, Makler-, Renovierungs- und Mietmehrkosten sein.
Die Kündigung erfolgt durch den Vermieter selbst.
Der Eigenbedarf ist nicht auf die Person des Vermieters begrenzt:
Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel
Angehörige des eigenen Haushalts (z.B. Pflegepersonen)
Enge sonstige Dritte nur ausnahmsweise bei besonderem Nähe‑/Versorgungsverhältnis (z.B. Pflegegemeinschaft)
Keine Eigenbedarfskündigung zugunsten juristischer Personen oder entfernter Bekannter
Vermieter kündigt, weil er die Wohnung für sich oder nahe Angehörige benötigt.
Eigenbedarf ist ein gesetzlich geregelter Kündigungsgrund in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Nur natürliche Personen (keine GmbH/AG) können wirksam wegen Eigenbedarf kündigen.
Eigenbedarf muss aktuell, konkret und nachvollziehbar sein – „irgendwann mal einziehen“ genügt nicht.
„Vorgeschobener“ Eigenbedarf (tatsächlich kein Nutzungswille) macht die Kündigung unwirksam
Vermieter muss nachweisen können, dass der Eigenbedarf bei Kündigung wirklich bestand
Stellt sich nach Auszug heraus, dass kein Eigenbedarf vorlag, drohen Schadensersatzansprüche des Mieters (z.B. Umzugskosten, Mehrmiete)
Formfehler (kein Schriftform, fehlende Begründung, fehlender Hinweis auf Widerspruch) können die Kündigung insgesamt unwirksam machen
Bei Verstößen gegen Sperrfristen (z.B. nach Wohnungskauf) ist die Kündigung ebenfalls angreifbar
Genaue Bezeichnung der Person, für die Eigenbedarf geltend gemacht wird
Detaillierte, nachvollziehbare Begründung des Nutzungswunsches erforderlich
Gesetzliche Kündigungsfristen je nach Mietdauer:
bis 5 Jahre Mietdauer: 3 Monate
5–8 Jahre Mietdauer: 6 Monate
über 8 Jahre Mietdauer: 9 Monate
Hinweis auf Widerspruchsrecht des Mieters muss im Schreiben enthalten sein
Mieter kann schriftlich Widerspruch einlegen und sich auf die Sozialklausel (§ 574 BGB) berufen
Widerspruch muss spätestens 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen
Härtefallgründe: hohes Alter, schwere Krankheit, Pflegebedürftigkeit, fehlender bezahlbarer Wohnraum, besondere familiäre oder berufliche Bindungen
Bei wirksamem Widerspruch kann das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit oder befristet fortgesetzt werden
Mieter hat Anspruch auf gerichtliche Prüfung der Kündigung und der Härtegründe