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Wie läuft ein Verbraucherinsolvenzverfahren ab?

18. Dezember 2025
Benedikt Renschler

In Deutschland ist das Verbraucherinsolvenzverfahren klar durch die Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Es richtet sich an Privatpersonen ohne selbstständige berufliche Tätigkeit, die zahlungsunfähig sind. Ziel ist, den Betroffenen einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, indem nach Ablauf des Verfahrens die Schuldner von den verbleibenden Schulden befreit werden. Das Gesetz legt dabei einen strukturierten Ablauf fest, der innerhalb von gut drei Jahren abgeschlossen ist.

Erste Phase: Außergerichtlicher Einigungsversuch

Vor einem gerichtlichen Verfahren müssen Schuldner laut § 305 InsO zunächst versuchen, sich mit ihren Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Dabei wird ein Schuldenbereinigungsplan erarbeitet, der die Rückzahlungsmöglichkeiten realistisch darstellt. Diese Vereinbarungsphase dauert mehrere Wochen und wird meist durch eine Schuldnerberatungsstelle oder einen Anwalt begleitet. Gelingt keine Einigung, kann erst danach das offizielle Insolvenzverfahren beantragt werden. Mit dem Insolvenzantrag beim Gericht beginnt der gerichtliche Versuch der Einigung gemäß § 306 InsO. Der Antrag muss auf den offiziellen Formularen gestellt werden und auch den Antrag auf Restschuldbefreiung enthalten. Außerdem tritt der Schuldner für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Eröffnung des Verfahrens sein pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter ab.

Das Gericht prüft erneut, ob eine außergerichtliche Lösung möglich ist. Scheitert dieser Einigungsversuch oder sieht das Gericht einen erneuten Versuch als aussichtslos an, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren nach § 311 InsO. Ab diesem Moment verwaltet ein Insolvenzverwalter das pfändbare Vermögen der Schuldner.

Abwicklung des Verfahrens und Wohlverhaltensphase

Der Insolvenzverwalter verwertet zunächst das vorhandene, pfändbare Vermögen. Danach beginnt die Wohlverhaltensphase, die drei Jahre dauert (§ 295 InsO). Während dieser Zeit ist der Schuldner verpflichtet, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich um eine solche zu bemühen und offen mit dem Gericht und Verwalter zusammenzuarbeiten. Nach erfolgreichem Ablauf ergeht die Restschuldbefreiung gemäß § 286 InsO, wodurch die verbliebenen Schulden nicht mehr vollstreckbar sind .

Stundung der Verfahrenskosten

Schuldner, die die Verfahrenskosten (Kosten des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders und des Gerichts) nicht aufbringen können, können einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen, dem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen ist. Wird dem Antrag stattgegeben, finanziert die Staatskasse die Kosten vor. Vor Abschluss des Verfahrens wird der Schuldner aufgefordert, die Kosten entweder (eventuell in Raten) zurückzuzahlen oder einen erneuten Stundungsantrag zu stellen.

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Wenn Sie in finanziellen Schwierigkeiten stecken, sollten Sie nicht zögern: Suchen Sie schnellstmöglich fachkundige Hilfe bei einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder einem spezialisierten Anwalt. Ein frühzeitiger und gut begleiteter Einstieg ins Verbraucherinsolvenzverfahren erhöht Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Schuldenbefreiung erheblich.

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