Das Regelinsolvenzverfahren ist das Insolvenzverfahren, das vor allem für Unternehmer, Selbstständige und juristische Personen wie GmbHs oder AGs vorgesehen ist. Es dient dazu, die Gläubiger gemeinsam zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet wird. Ziel ist einerseits die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger und andererseits für den Schuldner die Möglichkeit der Sanierung oder ein schuldenfreier Neuanfang nach Abschluss des Verfahrens § 1 InsO. Das Verfahren kann auch von ehemals Selbstständigen genutzt werden, wenn deren Vermögensverhältnisse komplex sind, insbesondere wenn mehr als 20 Gläubiger vorhanden sind oder Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Für natürliche Personen mit überschaubaren Verhältnissen ist dagegen meist das Verbraucherinsolvenzverfahren vorgesehen.
Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung beim zuständigen Insolvenzgericht. Der Antrag kann vom Schuldner selbst oder von einem Gläubiger eingereicht werden. Im Antrag sind u.a. Nachweise über die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beizufügen § 16 InsO, § 17 InsO, § 18 InsO, § 19 InsO. Das Gericht prüft zunächst, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung vorliegen, wofür es einen Gutachter beauftragt. Ist das Gericht der Ansicht, dass das Vermögen des Schuldners gefährdet ist, setzt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Darüber hinaus kann das Gericht weitere Maßnahmen zum Schutz der Insolvenzmasse beschließen, z.B. Untersagung der Zwangsvollstreckung.
Wenn das Gericht den Antrag für zulässig hält, erlässt es den Eröffnungsbeschluss und bestellt einen Insolvenzverwalter. Dieser übernimmt die Kontrolle über das Vermögen des Schuldners und verwaltet dieses im Sinne der Gläubiger. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden und so am Verfahren teilzunehmen. Mit diesem Schritt endet die Verfügungsbefugnis des Schuldners über sein Vermögen.
Im Berichtstermin informiert der Insolvenzverwalter das Gericht und die Gläubiger über die wirtschaftliche Lage und die Chancen für eine Sanierung. Es wird entschieden, ob das Vermögen liquidiert oder das Unternehmen ganz oder teilweise erhalten wird. Im Prüfungstermin folgt die Prüfung der angemeldeten Forderungen nach Rang und Höhe durch das Gericht und Insolvenzverwalter. In Fällen mit überschaubaren Verhältnissen können Berichtstermin und Prüfungstermin zusammengelegt werden.
Die Wohlverhaltensphase im Insolvenzverfahren gibt es nur, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist. Es ist die Zeitspanne, in der der Schuldner bestimmte gesetzliche Pflichten erfüllen muss, um am Ende die Restschuldbefreiung zu erhalten. Seit der Reform der Insolvenzordnung im Jahr 2020 dauert die Wohlverhaltensphase in der Regel drei Jahre. Während dieser Phase muss der Schuldner im Wesentlichen sein pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abführen und Veränderungen wie Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel unverzüglich melden. Am Ende der Wohlverhaltensphase wird eine Schlussrechnung erstellt, und das Insolvenzgericht prüft, ob der Schuldner alle Verpflichtungen eingehalten hat. Wenn dies der Fall ist, wird die Restschuldbefreiung erteilt, wodurch die verbleibenden Verbindlichkeiten nicht mehr vollstreckbar sind. Verstößt der Schuldner gegen seine Pflichten, kann die Restschuldbefreiung versagt werden.
Das Regelinsolvenzverfahren ist ein komplexes Verfahren, das vor allem Unternehmern und Selbstständigen offensteht. Es bietet sowohl Möglichkeiten zur Sanierung als auch zur geordneten Abwicklung unter Gläubigerschutz. Sie sollten sich frühzeitig juristischen Rat holen, um das Verfahren korrekt einzuleiten und ihre Rechte bestmöglich zu wahren.