Nicht selten werden Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern gemeinsam gegründet. Hier ist gute Planung und genaues Durchdenken der Einzelheiten wichtig, denn ansonsten kann es später teuer werden. Dieser SCHUMACHER-GUIDE soll Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten erklären, die für Ihre Gründung oder Ihre bereits bestehende Gesellschaft von Interesse sein könnten.
Vor der Gründung der Gesellschaft stellen sich bereits wichtige Fragen. Wenn man das Gewerbe einmal angemeldet hat (siehe SCHUMACHER-GUIDE) und sich für eine passende Rechtsform entschieden hat (siehe SCHUMACHER-GUIDE), ist der erste Schritt schon mal geschafft.
Vor allem bei mehr als einem Gründer stellen sich sodann andere Fragen. Gleiches gilt, wenn es um den Eintritt oder Austritt weiterer Mitarbeiter geht, denen ein Anteil an dem Unternehmen zugesichert wurde.
Zwischen den Gesellschaftern kann die Frage aufkommen, wer einen wie hohen Stimmanteil haben soll. Oft wird der Stimmanteil der Gründer anteilig nach der jeweiligen Beteiligung am Unternehmen bemessen. Das ist häufig auch die plausibelste und gerechteste Lösung.
Wenn einer der Gründer jedoch eine für das Unternehmen wichtige Spezialisierung hat, kann es sinnvoll sein, diesem wegen seiner „Fachgebiete“ ein höheres Mitspracherecht zu geben. Je nach Belieben der Gründer kann man sich auch auf qualifizierte Mehrheiten einigen, die für Änderungen im Unternehmen notwendig sein sollen. Ebenfalls denkbar sind Veto-Rechte. Besondere Wichtigkeit haben hier bestimmte Themen wie die erforderlichen Mehrheiten für Änderungen des Gesellschaftsvertrags, dem Exit eines anderen Gesellschafters oder der Aufnahme eines neuen. Hier kann es sinnvoll sein, Veto-Rechte zu vergeben oder eine Mehrheit von mehr als 50 % zu fordern.
Regeln zu den Stimmrechten zwischen den Gesellschaftern sollten bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, um später Komplikationen zu vermeiden. Das liegt im Sinne des Unternehmens und auch der Gesellschafter und Mitarbeiter selbst.
Gerade im Bereich des Venture Capital ist immer wieder vom „Vesting“ die Rede.
Das sogenannte Vesting bedeutet, dass ein Anteil an einem Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum übertragen werden soll. Dies ist etwa bei Start-Ups üblich, wenn Mitarbeitern eine Unternehmensbeteiligung in Aussicht gestellt wird. Neben der Motivation für die Mitarbeiter, die dadurch zustande kommt, dass sie selbst an dem Unternehmen beteiligt werden sollen, bietet dies auch für die Unternehmen Vorteile. Wenn der Mitarbeiter seinen „ganzen“ Anteil haben möchte, muss er für die vereinbarte Zeit auch dem Unternehmen treu bleiben. Der Vesting-Zeitraum ist dann die Phase, nach der der Anteil „übertragen“ sein soll.
Bei Vesting Modellen gibt es häufig eine Cliff-Periode. Das ist eine erste Phase, nach der das Vesting beginnen soll.
Bei Verträgen über die Beteiligung an Unternehmen ist besonders auf die jeweiligen Exit-Klauseln zu achten. Das ist die vertragliche Regelung für Fall, dass ein Gesellschafter das Unternehmen verlässt. Dies ist in der Praxis besonders relevant, wenn Mitarbeiter nach einem Vesting-Zeitraum (siehe oben) mit ihren Anteilen das Unternehmen verlassen wollen. Grundsätzlich wird bei Exit-Klauseln zwischen Good-Leavers und Bad-Leavers unterschieden. Hierbei sind die Umstände des Ausscheidens aus dem Unternehmen entscheidend.
Good-Leavers soll, wie der Name bereits sagt, ein „guter Austritt“ aus dem Unternehmen ermöglicht werden. Dies ist in der Regel bei ordentlichen Kündigungen seitens Arbeitgeber oder -nehmer der Fall, oder wenn in Folge von Krankheit oder Ruhestand das Unternehmen verlassen wird. In diesen Fällen darf der Gesellschafter - um es weniger technisch auszudrücken - seine Anteile nehmen und das Unternehmen verlassen.
Im Gegensatz dazu muss der Gesellschafter, der als Bad-Leaver das Unternehmen verlässt damit rechnen, seine Anteile nicht behalten zu können. Für beide Parteien - Unternehmen und Gesellschafter - sind die Umstände, die zu einem Bad-Leaver führen, im Voraus bekannt. Dies sind üblicherweise Situationen, in denen der Gesellschafter dem Unternehmen zuvor geschadet hat. Etwa, wenn er gegen Pflichten, die seinem Arbeitsverhältnis zugrunde lagen, verstoßen hat. Auch denkbar ist, zu einem Bad-Leaver zu werden, wenn man zuvor strafrechtlich verurteilt wurde.
Die grundsätzliche Zulässigkeit von Bad-Leaver Klauseln wurde im Jahre 2025 erneut vom Bundesarbeitsgericht bestätigt und gilt als anerkannt. In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts werden gleichwohl Grenzen gesetzt, wann eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers besteht. (Das Urteil finden Sie hier)
Vor allem im Bereich des Venture Capital sind Vesting-Modelle üblich. Die Praxis, für eine gewisse Dauer an Arbeitszeit, eine Beteiligung am Unternehmen in Aussicht zu stellen, ist für das Unternehmen und den Arbeitnehmer selbst attraktiv. Dieser Guide sollte Ihnen beim Verständnis helfen, worum es dabei geht. Falls Sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit Vesting-Modell entscheiden, sollten Sie im Voraus vor allem über die Unterschiede der Exit-Klauseln Bescheid wissen.