Damit ein Unternehmen wächst, braucht es zunächst einmal Geld. Dieses können viele junge Unternehmen noch nicht aus eigenen Gewinnen generieren. An diesem Punkt brauchen die Gesellschafter finanzielle Mittel aus externen Quellen. In den meisten Fällen kommt dieses aus Venture-Capital-Gebern.
Haben die Gesellschafter erst einmal Geld „eingesammelt“ (sog. Kapitalrunde), stehen sie allerdings vor neuen Problemen. Die Investoren wollen nicht selten bestimmte Mitspracherechte. Das schmälert die Kontrolle, die die Gründer oder ursprünglichen Gesellschafter über das Unternehmen haben. Das kann bisweilen dazu führen, dass sie selbst keine qualifizierte Mehrheit (z.B. 75 % der Stimmen) mehr halten bzw. bilden können. In solchen Fällen sind sie auf das Wohlwollen der Investoren angewiesen. Insbesondere bei Gesellschafterbeschlüssen (z. B. Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen, Unternehmensverkauf) können qualifizierte Mehrheiten notwendig sein.
Das ist aber kein Grund zur Panik. Gründer können sich bereits im Voraus gegen einen solchen Kontrollverlust schützen. Im Folgenden finden Sie einige Möglichkeiten:
Durch Zustimmungspflichten, Vorkaufsrechte und andere Übertragungsbeschränkungen wird gesteuert, wer überhaupt Gesellschafter werden darf.
Satzung und Gesellschaftervereinbarungen können Vetorechte, qualifizierte Mehrheiten und andere Zustimmungsvorbehalte festlegen, damit wichtige Entscheidungen nicht gegen den Willen der Gründer getroffen werden.
Durch Deadlock-Regeln, Stimmrechtsgestaltungen oder den Ausschluss bzw. Eingriff bei wichtigem Grund bleibt die Gesellschaft handlungsfähig, auch wenn ein Investor blockiert.
Mit einer klugen und weitsichtigen Vertrags- und Satzungsgestaltung lässt sich verhindern, dass Gründer die Kontrolle über ihr Unternehmen verlieren.