Nach einem Todesfall gibt es viele ungewohnte und aufwühlende Aufgaben zutun. Neben dem Entleeren von Räumlichkeiten, Rücksprachen mit Versicherungen und der Planung der Beerdigung spielt dabei natürlich auch das Erbe eine wichtige Rolle. Dabei gibt es besondere Dinge zu beachten, wenn das Erbe auf mehrere Erben aufgeteilt wird. In solchen Fällen spricht man von einer Erbgemeinschaft. Sie sollten Sich ihrer Rechte und Pflichten als Teil einer Erbgemeinschaft gewahr sein.
Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge handelt (§ 2032 Abs. 1 BGB).
Konkret bedeutet das: Der gesamte Nachlass geht nicht aufgeteilt auf die einzelnen Erben über, sondern wird gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben. Man spricht dabei von einer sogenannten Gesamthand. Bis zur endgültigen Aufteilung des Nachlasses gelten die §§ 2033–2041 BGB als besondere Regelungen für Verwaltung und Verfügung.
Zur Erbengemeinschaft gehören alle Personen, die im Erbfall als Erben berufen sind. Das können gesetzliche Erben aller Ordnungen sein – also Abkömmlinge, Ehegatten, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder entfernte Voreltern (§§ 1924 ff. BGB) –, aber auch durch Testament oder Erbvertrag eingesetzte Erben (§§ 1937, 1941 BGB). Die Erbquoten jedes einzelnen Miterben richten sich entweder nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach den Vorgaben des Testaments bzw. Erbvertrags.
Ein wichtiges Grundprinzip ist: Die Erbengemeinschaft ist keine Bruchteilsgemeinschaft. Das bedeutet, kein Miterbe ist Eigentümer eines bestimmten Anteils an einzelnen Nachlassgegenständen. Stattdessen stehen alle Nachlassgegenstände den Miterben gemeinsam zu (§ 2032 BGB). Ein geerbtes Grundstück gehört also nicht jedem Miterben zu einem Drittel oder einem Viertel, sondern allen gemeinsam als Gesamthand. Die Erbengemeinschaft ist zudem nicht rechtsfähig und nicht auf Dauer angelegt – sie ist stets auf ihre Auflösung, die sogenannte Auseinandersetzung, gerichtet.
Auch wenn kein Miterbe allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen kann, hat jeder Miterbe ein Recht an seinem ideellen Erbteil als solchem. Diesen Erbteil kann er grundsätzlich frei verkaufen, abtreten oder belasten (§ 2033 Abs. 1 BGB). Über einzelne Nachlassgegenstände hingegen – etwa das geerbte Haus oder das Auto – kann ein Miterbe allein gerade nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Möchte ein Miterbe seinen Erbteil an eine außenstehende Person verkaufen, haben die übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§§ 2034, 2035 BGB).
Jeder Miterbe hat das Recht, an der Verwaltung des Nachlasses beteiligt zu werden (§ 2038 Abs. 1 BGB). Ebenso dürfen alle Miterben Nachlassgegenstände grundsätzlich gemeinschaftlich nutzen – etwa ein geerbtes Haus bewohnen oder ein geerbtes Auto nutzen (§ 2038 BGB i.V.m. §§ 741 ff. BGB). Jeder Miterbe hat zudem einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses.
Im Alltag der Erbengemeinschaft unterscheidet das Gesetz verschiedene Arten von Verwaltungsmaßnahmen.
Notwendige Erhaltungsmaßnahmen – also alles, was zur Vermeidung eines drohenden Schadens unbedingt erforderlich ist – darf jeder Miterbe allein vornehmen (§ 2038 Abs. 1 S. 2, 2. HS BGB).
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, wie etwa notwendige Reparaturen oder die übliche Vermietung einer Immobilie, können durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden, wobei die Mehrheit nach Erbteilen zu berechnen ist (§ 2038 BGB i.V.m. § 745 BGB).
Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen sowie Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände – zum Beispiel der Verkauf eines Hauses – erfordern hingegen die Mitwirkung aller Miterben (§ 2040 BGB).
Forderungen des Nachlasses gegenüber Dritten können grundsätzlich nur von der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich eingezogen werden (§ 2039 BGB). Eine wichtige Ausnahme: Jeder einzelne Miterbe kann eine Nachlassforderung im eigenen Namen einklagen und dabei Leistung an alle Miterben gemeinsam verlangen – auch ohne Mitwirkung der übrigen Miterben. Schuldner hingegen können mit befreiender Wirkung nur an alle Miterben gemeinsam leisten (§§ 2039, 266 BGB).
Über die gemeinschaftlichen Rechte hinaus hat jeder Miterbe bestimmte individuelle Rechte. Dazu gehört ein Auskunftsrecht über Bestand und Wert des Nachlasses gegenüber den anderen Miterben – dieses ergibt sich aus der Treuepflicht innerhalb der Gemeinschaft (§§ 2038, 242 BGB). Jeder Miterbe hat außerdem Anspruch auf seinen Anteil am Reinertrag des Nachlasses, also etwa auf Mieteinnahmen oder Zinserträge nach seiner Quote (§ 2038 BGB i.V.m. §§ 743, 748 BGB). Wer im Rahmen der Verwaltung eigene Aufwendungen getätigt hat, kann Ersatz von den übrigen Miterben verlangen (§ 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 748, 670 BGB).
Außerdem kommt den Miterben ein Vorkaufsrecht des Anteils zu, den ein anderer Miterbe verkaufen möchte oder bereits verkauft hat. Dieses Recht ergibt sich aus § 2034 BGB. Hat ein Miterbe seinen Anteil bereits an einen Dritten veräußert, so besteht das Vorkaufsrecht diesem gegenüber für weitere 2 Monate. Der Miterbe, der seinen Anteil verkauft muss die Miterben unverzüglich von der Übertragung des Anteils auf einen Dritten informieren.
Mit den Rechten gehen auch Pflichten einher. Jeder Miterbe ist zur gemeinschaftlichen Verwaltung und zur Rücksichtnahme auf die Mitberechtigten verpflichtet (§§ 2038, 242 BGB). Dazu gehört auch die Beteiligung an den Lasten des Nachlasses, etwa Instandhaltungskosten, Versicherungen und öffentliche Abgaben (§§ 748, 755 BGB i.V.m. § 2038 BGB).
Für Nachlassverbindlichkeiten haften die Miterben nach außen hin gesamtschuldnerisch, d.h. jeder Miterbe kann von Nachlassgläubigern auf die gesamte Schuld in Anspruch genommen werden. Im Innenverhältnis erfolgt ein Ausgleich nach Erbquoten (§§ 1967, 2058, 2059 BGB).
Grundsätzlich haften Erben für Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt – also nicht nur mit dem geerbten Vermögen, sondern auch mit ihrem eigenen Privatvermögen (§ 1967 BGB). Dies ist ein Punkt, den viele unterschätzen. Es gibt jedoch Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung: So kann etwa eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden, oder es kann die sogenannte Dürftigkeitseinrede erhoben werden, wenn der Nachlass nicht ausreicht, um alle Schulden zu begleichen.
Steuerlich ist zu beachten, dass jeder Miterbe seine eigene Erbschaftsteuer für seinen individuellen Erwerb schuldet (§§ 1, 3 ErbStG). Zudem besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erwerbs – es sei denn, ein notarielles Testament, ein Erbvertrag oder ein Erbscheinverfahren ersetzt diese Anzeige bereits (§ 30 III S.1 ErbStG).
Gehört eine Immobilie zum Nachlass, dürfen grundsätzlich alle Miterben diese gemeinschaftlich nutzen (§ 2038 BGB i.V.m. §§ 743, 745 BGB). Nutzt jedoch ein Miterbe die Immobilie allein und schließt dabei die anderen aus, kann dies zur Pflicht zur Zahlung eines Nutzungsentgelts führen (§§ 745 Abs. 2, 748 BGB). Möchte die Erbengemeinschaft die Immobilie verkaufen oder belasten, ist die Zustimmung aller Miterben erforderlich (§ 2040 BGB).
In bestimmten Fällen entstehen besondere Ausgleichsansprüche unter den Miterben. Hat ein Abkömmling den Erblasser zu Lebzeiten gepflegt und dadurch dessen Vermögen erhalten oder vermehrt, kann er bei der Auseinandersetzung einen Ausgleich verlangen (§ 2057a BGB). Ebenso können Schenkungen, Ausstattungen oder die unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des Erblassers bei der Auseinandersetzung ausgleichspflichtig sein (§§ 2050–2057b BGB). Hat ein Miterbe den Nachlass pflichtwidrig verwaltet oder sogar beschädigt, können die übrigen Miterben Schadensersatz verlangen (§§ 280, 823 BGB i.V.m. § 2038 BGB).
Die Erbengemeinschaft ist von Gesetzes wegen nicht auf Dauer angelegt. Jeder Miterbe kann daher grundsätzlich jederzeit verlangen, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird (§ 2042 BGB). Der einfachste und empfehlenswerteste Weg ist eine einvernehmliche Teilungsvereinbarung, bei der die Miterben sich auf eine Aufteilung oder Übertragung von Nachlassgegenständen – ggf. gegen Ausgleichszahlungen – einigen (§§ 2042, 2046 BGB). Können sich die Miterben nicht einigen, insbesondere über den Umgang mit einer Immobilie, bleibt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung: Das Gericht lässt die Immobilie versteigern und der Erlös wird aufgeteilt (§§ 180 ff. ZVG i.V.m. § 2042 BGB).
In der Praxis entstehen in Erbengemeinschaften häufig Streitigkeiten. Ein Miterbe blockiert notwendige Verwaltungsmaßnahmen: Hier hilft ein Antrag auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung oder eine Zustimmungsklage (§ 745 BGB, § 242 BGB). Streit über die Nutzung oder den Verkauf einer Immobilie: Zunächst ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben; scheitert diese, kann die Teilungsversteigerung beantragt werden (§§ 180 ff. ZVG). Verweigert ein Miterbe Auskunft über den Nachlass: Es bestehen durchsetzbare Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche aus §§ 666, 667 BGB analog sowie § 242 BGB.
Wer Teil einer Erbengemeinschaft wird, sollte frühzeitig eine vollständige Bestandsaufnahme des Nachlasses vornehmen und dokumentieren – also alle Vermögenswerte, Schulden und laufenden Verträge erfassen (§§ 1922, 1967 BGB). Es empfiehlt sich außerdem, möglichst bald eine schriftliche Vereinbarung unter den Miterben zu treffen, die regelt, wer das Haus nutzt, wer welche Aufgaben übernimmt und wie Kosten aufgeteilt werden (§ 2038 BGB, §§ 745 ff. BGB). Da die Haftungsrisiken – insbesondere für Nachlassschulden – erheblich sein können, sollte frühzeitig steuerliche und anwaltliche Beratung eingeholt werden, um Haftung zu begrenzen und die Auseinandersetzung optimal zu gestalten.
Ja – Erben haften grundsätzlich unbeschränkt, also auch mit Privatvermögen (§ 1967 BGB)
Nach außen haften alle Miterben gesamtschuldnerisch (§ 2058 BGB). Das bedeutet, dass wenn einer der Miterben Schulden nicht begleichen kann, die anderen zur Kasse gebeten werden.
Derjenige, der die Schulden, die ein anderer nicht zahlen kann, übernimmt, hat dann diesem Gegenüber den Anspruch auf Zahlung in Höhe der beglichenen Summe (§§ 426, 2059 BGB).
Haftungsbeschränkung möglich: Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede (§§ 1975 ff. BGB)
Nein – Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich möglich (§ 2040 BGB). Kein Miterbe ist Alleineigentümer eines Nachlassgegenstands. Verfügungen wie Verkauf, Belastung oder Vermietung erfordern Mitwirkung aller Miterben.
Ausnahme: Notwendige Erhaltungsmaßnahmen darf jeder Miterbe allein treffen (§ 2038 Abs. 1 S. 2 BGB)
Jeder Miterbe kann seinen ideellen Erbteil grundsätzlich frei verkaufen (§ 2033 Abs. 1 BGB).
Die übrigen Miterben haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§§ 2034, 2035 BGB). Vorkaufsrecht gilt nur beim Verkauf an Dritte, nicht bei Schenkung oder Vererbung
Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts: 2 Monate (§ 2034 Abs. 2 BGB)
Jeder Miterbe kann jederzeit Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB)
Im Idealfall: Einvernehmliche Teilungsvereinbarung aller Miterben (§§ 2042, 2046 BGB)
Bei Uneinigkeit über Immobilien: Teilungsversteigerung als letztes Mittel (§§ 180 ff. ZVG)
Auseinandersetzung kann vertraglich befristet ausgeschlossen werden (§ 2042 Abs. 2 BGB)
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch mit dem Erbfall (§ 2032 BGB). Es ist also kein aktiver Beitritt nötig.
Wer nicht Miterbe sein möchte, muss die Erbschaft aktiv ausschlagen (§§ 1942 ff. BGB). Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls (§ 1944 BGB)