Ob herumliegendes Salatblatt oder nasser Boden: Verletzt sich ein Kunde im Supermarkt, kann er unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Einen solchen Fall hat nun auch das Landgericht Coburg entschieden.
Die Klägerin war nach ihrem Einkauf kurz vor Geschäftsschluss zwischen dem Kassenbereich und der Ausgangstür gestürzt und hatte sich dabei verletzt. Kurz zuvor hatte ein Mitarbeiter des beklagten Supermarktes den Boden dort mit einer Reinigungsmaschine gesäubert. Die Frau verlangte daraufhin Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Der Supermarkt behauptete hingegen, dass der rutschfeste Boden höchstens noch leicht feucht gewesen sei. Eine vollständige Abtrocknung des Bodens unmittelbar nach der Reinigung sei technisch außerdem gar nicht möglich. Der Sturz der Klägerin sei deshalb allgemeines Lebensrisiko. Die Klägerin habe die Reinigungsarbeiten auch wahrgenommen und sei deshalb selbst für den Sturz verantwortlich.
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Das Gericht ließ diese Einwände aber nicht gelten. Denn selbst wenn die Frau die Reinigungsarbeiten wahrgenommen hätte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr die Funktionsweise der Reinigungsmaschine auch bekannt sei.
Sie habe deshalb nicht mit Feuchtigkeit auf dem Boden rechnen müssen. Der Supermarkt sei vielmehr dazu verpflichtet, die Kunden vor der Rutschgefahr zu schützen, etwa durch die kurzzeitige Sperrung des betroffenen Bereichs oder durch das Aufstellen von Warnschildern.
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Ein Mitverschulden der Frau nahm das Gericht ebenfalls nicht an. Hinsichtlich weiterer geltend gemachter Schadenspositionen wies das LG die Klage allerdings ab. Die Frau habe hierzu keine ausreichenden Angaben gemacht, hieß es.
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Der Schadensersatz ist zunächst auf die sog. Naturalrestitution gerichtet. Das bedeutet, dass der Zustand wiederhergestellt werden soll, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. In der Regel werden so insbesondere Heilbehandlungskosten ersetzt. Aber auch das Geld für die Neuanschaffung bzw. die Reparatur von durch das schädigende Ereignis beschädigter Kleidung, kann zurückverlangt werden. Dabei muss jedoch an einen Abzug "neu für alt" gedacht werden.
Beispiel:
Herr Müller rammt mit seinem Auto einen Rollerfahrer. Dieser kommt zu Fall. Dadurch gehen seine drei Jahre alte Hose (Neupreis: 50 €) und seine drei Tage alte Uhr (Neupreis 300 €) kaputt. Zwar kann der Geschädigte vom Unfallverursacher Schadensersatz verlangen. Jedoch ist hierfür der Wert der beschädigten Kleidung zum Zeitpunkt des Unfalls zu Grunde zu legen.
Für die Uhr kann er daher mit hoher Wahrscheinlichkeit noch den vollen Preis verlangen. Eine drei Jahre alte Hose dürfte hingegen nicht mehr viel Wert gewesen sein, so dass hier nur noch ein Teil des ursprünglichen Preises verlangt werden dürfte.
§ 253 Abs. 2 BGB lautet:
"Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden."
Wer also z.B. bei einem Unfall Schmerzen und in Folge dessen psychische Probleme entwickelt, kann auch eine Entschädigung für diesen immateriellen Schaden verlangen.
Im entschiedenen Fall war es bereits zu einem Vertragsschluss zwischen der Klägerin und dem Supermarkt gekommen, so dass Letzterer auch wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung haftete.
Ansprüche können aber auch Kunden zustehen, die sich zwar schon im Laden befinden, aber noch nichts gekauft haben.
Beispiel:
Herr Müller betritt einen Supermarkt, um seinen Wocheneinkauf zu tätigen. In der Gemüse-Abteilung rutscht er auf einem Salatblatt aus, welches der Angestellte zwar gesehen, aber nicht weggeräumt hatte.
Hier hat sich durch die Kauf-Absicht des Kunden bereits ein Vertrag angebahnt. Daher kann der Supermarkt-Betreiber auch hier schon vor Vertragsabschluss wegen der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht haften (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB). Gegebenenfalls muss sich der Geschädigte jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen.
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