Unfälle – ob selbst- oder fremdverschuldet – gehören zum Alltag. Oftmals kann Betroffenen dabei neben Schadensersatzansprüchen auch ein angemessenes Schmerzensgeld zustehen. Was Sie zum Thema Schmerzensgeld wissen müssen, haben wir für Sie zusammengefasst.
Nicht selten kommt es zu Unfällen, ärztlichen Behandlungsfehlern oder auch unzulässigen Diskriminierungen. Betroffenen kann dann, insbesondere soweit es sich um ein Fremdverschulden handelt, ein Schadensersatzanspruch zustehen.
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Juristisch ist dabei zwischen materiellen und immateriellen Schäden zu unterscheiden. In der Regel sind beide Arten von Schäden durch den Schadensverursacher zu ersetzen.
Beispiel:
Herr Meier hat ohne eigenes Verschulden einen Autounfall. Dabei wird sein Auto beschädigt und er verletzt.
Materiell sind ihm die für die Reparatur und die medizinische Behandlung entstandenen Kosten zu ersetzen.
Darüber hinaus steht im als immaterieller Schaden ein angemessenes Schmerzensgeld zu.
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Gemäß § 253 BGB soll Schmerzensgeld einen finanziellen Ausgleich für erlittene Schäden und erlittenes Unrecht schaffen und damit gleichzeitig eine Genugtuungsfunktion erfüllen.
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Die Höhe des Schmerzensgeldes ist dabei von einer Vielzahl an Faktoren abhängig und lässt sich nur für den jeweiligen Einzelfall bestimmen.
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Abzustellen ist dabei insbesondere auf
Darüber hinaus können auch individuelle Faktoren in die Berechnung einbezogen werden.
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Eine erste Orientierung können darüber hinaus sogenannte Schmerzensgeldtabellen bieten. In diesen werden aktuelle Gerichtsentscheidungen zur Höhe von Schmerzensgeld unter Aufzählung der konkreten Umstände und insbesondere der Arten der Verletzungen zu Vergleichszwecken aufgeführt.
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Häufig muss Schmerzensgeld daher gerichtlich geltend gemacht werden. Ab einer Summe von 5.000 Euro ist hierzu gemäß § 78 ZPO ein Rechtsanwalt zwingend erforderlich, da solche Fälle vor den Landgerichten verhandelt werden.
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Zudem kann ein Rechtsanwalt Sie auch außergerichtlich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und der Berechnung eines angemessenen Schmerzensgeldes beraten und unterstützen. Ihr Rechtsanwalt kann Ihnen auch eine erste Einschätzung dazu geben, ob Ihr Fall vor Gericht Erfolgsaussichten hat.
Bei weiteren Fragen zum Thema Schmerzensgeld stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
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