Betrug im Internet ist eine beliebte Masche vieler Krimineller. Das Landgericht (LG) Koblenz hat mit Urteil vom 01.06.2022 entschieden, dass Banken Betroffenen nicht immer ihr Geld erstatten müssen.
Wird unberechtigter Weise ein Betrag von einem Konto abgebucht, so gilt gem. § 675u BGB Folgendes:
Die Kundin einer Bank hatte sich beim Online-Banking eingeloggt. Um eine Online-Überweisung durchführen zu können, musste jede Überweisung durch eine Sicherheitsnummer bestätigt werden. Diese Sicherheitsnummer wurde von einem TAN-Generator erzeugt. Dieses Gerät zeigt auch die Nummer des Zielkontos und den zu überweisenden Betrag an.
Als die Kundin eine Überweisung durchführen wollte, öffnete sich jedoch ein Virusprogramm auf ihrem Computer. Das Fenster dieses Programmes enthielt eine Aufforderung, eine "Demoüberweisung" in Höhe von mehreren 10.000 € an einen "Herrn Mustermann" vorzunehmen. Die Kundin startete daraufhin die Anmeldung erneut. Doch wieder öffnete sich das Fenster. Diesmal kam sie der Aufforderung nach und gab dazu die Sicherheitsnummer ein. Das Schadprogramm nahm durch die Nummer eine reale Überweisung vor und buchte 9.847,78 € von dem Konto der Kundin ab.
Die Kundin wollte daraufhin das Geld von der Bank zurück. Sie trug vor, dass sie die Betrugsmasche, das sogenannte "Pharming", nicht habe erkennen können. Zudem habe sie auf ihrem Computer ein Virenprogramm installiert gehabt, so dass ihr kein Vorwurf zu machen gewesen sei.
Die Bank hingegen verweigerte die Zahlung, weil ihrer Ansicht nach das Verhalten der Kundin grob fahrlässig gewesen sei.
Das LG schloss sich nun dem Vortrag der Bank an. Die Kundin habe ihre Sorgfaltspflichten in besonderem Maße verletzt. Sie habe ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen (grobe Fahrlässigkeit), so das Gericht.
Die Umstände seien sehr zweifelhaft gewesen und haben auf ein fragwürdiges Geschehen hingedeutet. In solchen Fällen könne von einem durchschnittlichen Computer-Nutzer erwartet werden, dass er die Nutzung des Online-Bankings einstellt, so die Richter:innen.
Es sei bereits sehr ungewöhnlich, dass die Klägerin aufgefordert wurde, eine echte TAN einzugeben, obwohl keine reale Überweisung ausgeführt werden sollte. Dies habe die Klägerin misstrauisch machen müssen.
Auch die hohe Summe habe Anlass zu besonderer Vorsicht geben müssen, so das LG.
Außerdem habe sie die reale Kontonummer und den tatsächlichen Überweisungsbetrag auf dem TAN-Generator sehen können. Indem die Kundin, die Überweisung trotzdem vorgenommen habe, habe sie derart grob gegen die Sorgfaltspflichten eines Bankkunden verstoßen, dass sie den Schaden nun selbst tragen muss.
Betrugsmaschen treten nicht nur beim Online-Banking auf. Die Entscheidung des LG stellt klar, dass die Erstattungspflicht von Banken ausgeschlossen sein kann, wenn die Kund:innen in besonderem Maße sorgfaltspflichtwidrig handeln. Es ist daher ratsam, bei seltsam wirkenden Benachrichtigungen oder Aufforderungen den Überweisungsvorgang abzubrechen und gegebenenfalls den Support der Bank zu informieren. Auf keinen Fall sollten einfach so Daten eingegeben werden, die es Dritten ermöglichen, unbefugt auf das eigene Konto zuzugreifen.