Tattoos als dauerhafter Körperschmuck erfreuen sich großer Beliebtheit. Doch nicht immer ist man mit dem frisch gestochenen Tattoo auch zufrieden. Das Landgericht Köln hatte sich nun mit der Frage zu befassen, wann Betroffenen ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zusteht, wenn das Tattoo nicht den eigenen Erwartungen entspricht.
Der Kläger hatte sich in einem Kölner Tattoo Studio tätowieren lassen. Dabei wählte er ein Motiv mit 3D Effekt und Schattierungen. An den Tätowierer bezahlte er einen Vorschuss in Höhe von 600 Euro.
Schon gewusst? Kindesunterhalt bei gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschafts
Doch die fertige Arbeit gefiel ihm nicht und er brach die Arbeit nach mehreren Sitzungen ab. Gerichtlich verlange er dann die Bezahlung eines neuen Cover-Ups, Rückzahlung des Vorschusses und Schmerzensgeld in Höhe von 1.750 Euro.
Schon gewusst? Impfung ist nicht gleich Impfung
Diesem Begehren schlossen sich die Kölner Richter jedoch nicht an und wiesen die Klage ab. So führten sie aus, nach den Ausführungen eines hinzugezogenen Sachverständigen könne bereits nicht sicher festgestellt werden, dass das Tattoo überhaupt mangelhaft und von unzureichender Qualität sei.
Schon gewusst? Keine Vertragsverlängerung im Fitnessstudio
Schon gewusst? Keine Haftung des Pferdehalters bei Reitfehler
Insbesondere waren für die Arbeit in der EU zugelassene Farben verwendet worden. Der insoweit beweisbelastete Kläger vermochte nicht zur Überzeugung des Gerichts darzulegen, dass auch tatsächlich fachlich mangelhaft gearbeitet worden war. Ein bloßes Nichtgefallen ist demgegenüber für einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch aber gerade nicht ausreichend.
Bei weiteren Fragen zum Thema Schmerzensgeld stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare in Essen Bredeney