Nicht selten kommt es im Amateursport zu Unfällen und Verletzungen. Unter Umständen können für ebensolche Trainer*innen in Haftung genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn Kinder deren Anweisungen nicht richtig umsetzen – entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem aktuellen Urteil.
Der aktuellen Entscheidung lag der Reitunfall eines achtjährigen Mädchens zugrunde. Dieses war auf einem Pony in der Reithalle an der Longe - einem langen Seil - herumgeführt worden.
Als das Mädchen vom Pferd fiel, stürzte auch das Pony und landete auf dem Kind. Dieses brach sich ein Bein und ein Schlüsselbein und musste sechs Wochen im Rollstuhl sitzen. Hierfür verlangte es Schmerzensgeld und Ersatz der entstandenen Behandlungskosten vom Reitstallbetreiber – erstinstanzlich mit Erfolg.
Dies wollte der Reitstallbetreiber nicht hinnehmen und legte Berufung zum OLG Oldenburg ein. Dabei wandte er ein, dass das Mädchen Kommandos des Reitlehrers wohl falsch verstanden und daher falsch umgesetzt habe. Hierdurch sei es zu dem Unfall gekommen.
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Dieser Auffassung schlossen sich die Richter jedoch nicht an.
Gemäß § 833 BGB haften Tierhalter*innen für Schäden, die durch das Tier verursacht werden. Auf ein Verschulden des Tierhalters bzw. der Tierhalterin kommt es dabei gerade nicht an. Vielmehr ist ausreichend, dass der Schaden gerade aufgrund einer typischen Tiergefahr entsteht.
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Als typische Tiergefahr versteht man dabei, dass der Schaden gerade durch ein der tierischen Natur entsprechendes, selbständiges und willkürliches Verhalten des Tieres verursacht wird.
Beispiel:
Ein Pferd scheut; ein Hund beißt.
So argumentierten die Richter im zu entscheidenden Fall, schon aufgrund des Alters des Kindes und seiner Unerfahrenheit habe man mit Fehlern rechnen müssen. Auch handle es sich bei dem Pony zwar um ein ruhiges Tier; jedoch war dieses nie darauf getestet worden, wie es auf Reitfehler von Kindern reagiert.
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Der Einwand des Reitstallbetreibers konnte die Haftung damit nicht ausschließen. Vielmehr habe sich in dem Unfall eine typische Tiergefahr realisiert. Auf Hinweis des Gerichts zog er die eingelegte Berufung zurück.
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