Gerade um den Rhein wurde in Deutschland Anfang März ausgelassen Karneval gefeiert. Beim vielerorts sehnsüchtig erwarteten Rosenmontagszug finden sich traditionell auch sogenannte Mottowagen mit politischen Motiven. Häufig sind diese satirisch gemeint. Doch wie so oft stellen wir uns die Frage: Wo endet Satire?
Aus juristischer Perspektive ist Satire besonders spannend. Das fällt etwa bei einem Blick ins Grundgesetz auf. Wer den Artikel 5 unserer Verfassung aufschlägt, stellt fest, dass dort die individuelle Äußerung unserer Gedanken geschützt wird. Sie ist eines der wichtigsten Merkmale des Grundgesetzes: Die Meinungsfreiheit.
Von ihr geschützt ist zunächst sehr viel. Sogar polemisch oder verletzend formulierte Äußerungen können geschützt sein (z.B. „Soldaten sind Mörder“). Demgegenüber wurde im Falle von Jan Böhmermanns „Schmähkritik“ des türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan angenommen, diese sei nicht von der Meinungsfreiheit geschützt.
Satire bietet jedoch gerade im Hinblick auf die Meinungsfreiheit eine Schwierigkeit. Während es bei der Untersuchung von Aussagen oft auf die Unterscheidung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung ankommt, lebt Satire gerade von einem gewissen Grad der Unwahrheit oder jedenfalls Überzeichnung.
Üblicherweise findet Meinungsfreiheit dort Grenzen, wo sie eine ernsthafte Verletzung des Einzelnen darstellt. In gewissen Ausnahmen kann jedoch auch angenommen werden, dass ein ganzes Kollektiv verletzt wird. Ein Beispiel dafür ist das Kollektiv der Juden, welches in seiner Gesamtheit durch das Leugnen des Holocausts verletzt wird.
Auch strafrechtlich ist dies relevant: Die Leugnung und Verharmlosung der Schoa ebenso wie die Billigung der NS-Willkürherrschaft werden als Varianten der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 und 4 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt. Auch wird das Verbreiten von NS-Parolen oder Gesten gem. §§ 86, 86a StGB bestraft. Hier wird ein „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ angenommen.
In Düsseldorf fiel am Karnevalsmontag ein Wagen ganz besonders auf. Darauf sah man ein Hexenhaus, aus dem eine weibliche Gestalt mit der Aufschrift „Weidel“ heraustrat. Sie überreichte zwei ihr gegenüberstehenden Puppen, die als „Erstwähler“ gekennzeichnet waren, einen Lebkuchen in Form eines Hakenkreuzes. Auf dem Hexenhaus waren die Worte „TikTok“, „Instagram“ und „YouTube“ abgebildet.
Ein Hakenkreuz stellt jedenfalls ein von § 86 und § 86a StGB missbilligtes Kennzeichen dar. Diese sollen verhindern, dass derlei verfassungswidrige Symbole oder Ähnliches in der Öffentlichkeit verbreitet werden.
Entscheidend dürfte hier jedoch die sogenannte Sozialadäquanzklausel nach § 86 IV StGB sein. Auch § 86a III StGB verweist darauf. Hiernach ist bei Propagandamitteln oder Handlungen keine Strafbarkeit anzunehmen, die „der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung, der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.“
Dies meint Fälle, in denen die Symbole etwa als mahnend verwendet werden. Das entscheidende Kriterium ist hier wohl eine für Dritte erkennbare Distanz zwischen dem als gefährlich eingestuften Gedankengut und der Einstellung des Verwenders.
Auch eine Beleidigung von Alice Weidel gem. § 185 StGB dürfte ausgeschlossen sein, da die im Grundgesetz geschützten Rechte auf Meinungs- und Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und 3 wohl überwiegen.