Rückforderung von Corona-Soforthilfen -Fristen abgelaufen – was tun?

veröffentlicht am in der Kategorie Allgemein Corona Verwaltungsrecht

Während der Covid-Pandemie wurden vielen Kleinunternehmer’innen durch das Land Nordrhein-Westfalen („NRW“) Corona-Soforthilfen bewilligt und ausgezahlt. Allerdings forderte das Land einen Großteil der Corona-Soforthilfen zurück. Mehrere Verwaltungsgerichte bestätigten mittlerweile jedoch, dass diese Rückforderungen rechtswidrig waren (wir berichteten!). Für viele Kleinunternehmer*innen, die nicht gegen die Rückforderungsbescheide geklagt haben, stellt sich nun die Frage, wie sie nun Vorgehen können!

Voraussetzungen für Corona-Soforthilfe

Antragsberechtigt waren Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die Corona-Pandemie. Bei bis zu fünf Beschäftigten wurden einmalig maximal 9.000 €, bei bis zu zehn Beschäftigten einmalig maximal 15.000 € für drei Monate gezahlt. Insgesamt erhielten 426.000 Unternehmen über 4.5 Milliarden Euro ausgezahlt.

Rückforderungswelle

Das Land NRW (und auch andere Länder) versandte massenhaft Rückforderungsbescheide im Jahr. Allein in NRW laufen über 2.200 Klageverfahren gegen derartige Bescheide – wie die Urteile des Verwaltungsgericht Düsseldorf und nun auch Köln nun zeigen, waren viele dieser Rückforderungsbescheide rechtswidrig!

Bestandskraft eines Verwaltungsaktes

Problematisch ist allerdings, dass die Klage/- und Widerspruchsfristen in den allermeisten Fällen abgelaufen sein sollte. Läuft eine Klagefrist ab, entsteht die sogenannte Bestandskraft. Bestandskräftige Bescheide können nur unter engen Voraussetzungen zurückgenommen oder verändert werden. Allerdings besteht noch immer die Möglichkeit, dass die Behörde einen bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurücknimmt und damit dafür sorgt, das Unternehmer*innen die Corona-Soforthilfe behalten.

Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes

Das Verwaltungsverfahrensgesetz („VwVfG„) normiert mehrere Fälle, in denen Verwaltungsakte (also die Rückforderungsbescheide) zurückgenommen werden können. Dabei gilt jedoch, dass es sich grundsätzlich um einen behördlichen Vorgang handelt. Die Behörde steht eine sogenannte Ermessensentscheidung zu, ob sie den rechtswidrigen Akt zurücknimmt.

Ausnahmsweise muss aber eine Behörde einen Vorgang neu bewerten und dann entsprechend in einigen Konstellationen auch den rechtswidrigen Bescheid zurücknehmen. Das Gesetz differenziert zwischen einem Wiederaufgreifen im engeren und im weiteren Sinne

Wiederaufgreifen im engeren Sinne

Das Wiederaufgreifen im engeren Sinne ist in § 51 VwVfG geregelt:

§ 51 VwVfG Wiederaufgreifen des Verfahrens

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) […]

Einschlägig könnte Nummer eins des ersten Absatzes sein. Voraussetzung für das Wiederaufgreifen ist nach der Vorschrift unter anderem das Folgende:

  • Ein Antrag an die Behörde.
  • Beachtung einer Drei-Monatsfrist ab Kenntnis der veränderten Sach- oder Rechtslage (ein Kennenmüssen reicht nicht aus). 
  • Eine schlüssige Darstellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes.

Jedoch ist problembehaftet, ob sich tatsächlich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Entscheidungen durch Gerichte, die etwa eine Verwaltungspraxis als rechtswidrig beurteilen, sind keine Änderung. Denn die Gerichte erkennen Recht und ädern es nicht. 

Wiederaufgreifen im weiteren Sinne

Erfolgsversprechender könnte ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne sein. Zwar hat der Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Behörden einen (rechtswidrigen) Verwaltungsakt zurücknimmt. Es hat aber einen Anspruch darauf, dass die Behörde die Rücknahme ermessensfehlerfrei beurteilt. Dies kann beantragt werden. Erkennt die Behörde die Rechtswidrigkeit ihres Bescheides, könnte sie eher geneigt sein, diesen trotz Bestandskraft zurückzunehmen. 

Hinweis: Die erneute behördliche Beurteilung erschafft eine neue Klagemöglichkeit. 

Wiederaufgreifen im weiteren Sinne – Anspruch auf Rücknahme

In Einzelfällen muss die Behörde den Verwaltungsakt sogar zurücknehmen. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn ein Festhalten an dem Verwaltungsakt (wegen dessen offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder aus sonstigen Gründen) „schlechthin unerträglich“ ist. Einige der Rückforderungen von Corona-Sorthilfen könnten unter diesen Anwendungsbereich fallen. 

Die Rückzahlung bereits getätigt?

Schwieriger ist es, wenn die Zahlungsaufforderung schon bewirkt wurde. Denn mit der Zahlung könnte sich der Rückforderungsbescheid über die Corona-Soforthilfen erledigt haben. Mit anderen Worten wäre der rechtliche Vorgang also mit der Zahlung „abgehakt“. Die Konsequenz wäre, dass die Behörde den erledigten Verwaltungsakt nicht neu bescheiden kann. Denn er entfaltet schlechthin keine Wirkung mehr. Anders sieht es wiederum aus, wenn der Adressat des Bescheides nur einen Teil beglichen hat oder der Rückforderungsbescheid nichtig ist (was allerdings gerichtlich noch nicht festgestellt wurde).

Es können aber auch Argumente gegen eine Erledigung ins Feld geführt werden. Insbesondere, dass der Rückforderungsbescheid ein „Behaltendürfen“ stipuliert und ferner, dass der Akt durch die Festsetzung der Höhe der Rückforderung Dauerhaftigkeit ausdrückt. Insgesamt ist anzuraten, derartige Fallkonstellationen genau zu prüfen.

Fazit

Es bestehen also noch Möglichkeiten, wie die Gelder, die durch die Corona-Soforthilfe ausgezahlt wurden, behalten werden können. Es sollte aber schnell gehandelt werden und ein entsprechender Antrag an die Behörde gestellt werden. Gerne helfen wir dabei und bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten! 

Wir stehen Ihnen daher gerne kompetent mit Rat und Tat zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 vornehmen.

Ihre Kanzlei Schumacher & Partner