Richtlinien über Richtlinien - die neuen Vorgaben der EU zu Lieferketten

Geschrieben von: Benedikt Renschler

Drei Jahre, nachdem der Deutsche Bundestag das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz beschloss, kommt nun eine neue Ansammlung von Richtlinien im Bezug auf Lieferketten - allerdings auf EU Ebene. Damit dürften sich einige Unternehmen mit neuen Herausforderungen konfrontiert fühlen.

Inhalte der neuen Lieferketten-Richtlinien der EU

Nachdem am 15. März 2024 eine Mehrheit im Ausschuss der Ständigen Vertretung (AstV) vorlag, wurden die EU-Lieferketten-Richtlinien am 24. April vom EU Parlament beschlossen. Es bedarf nun lediglich einer Formalie - der formellen Verabschiedung der Richtlinien durch den Ministerrat. Die Richtlinien sollen sicherstellen, dass der Endproduzent gewährleistet, dass nicht nur sein Produkt, sondern auch die einzelnen Bestandteile mit den eigenen Menschenrechts- und Umwelterwartungen vereinbar sind. Das „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“, kurz CSDDD wendet sich an Unternehmen ab einer Mitarbeiterzahl von 1000 Leuten, sofern sie einen Nettoumsatz von mindestens 450 Millionen Euro verzeichnen. Diese Grenzen waren im Verlauf der Verhandlungen stark verändert worden. Zu Beginn war noch angestrebt worden, dass davon Unternehmen ab einer Mitarbeiterzahl von 250 und einem Umsatz ab 40 Millionen Euro erfasst sein sollten. 

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Überschneidungen mit deutschem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Die Richtlinien der EU kommen drei Jahre nach Inkrafttreten des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Dieses wurde im Juni 2021 beschlossen. Von den Anforderungen überschneiden sich beide in vielen Teilen. So verpflichten etwa § 6 IV Nr. 2 LkSG genauso wie die Art. 10 und 11 des Entwurfs der EU-Lieferketten-Richtlinien große Unternehmen (ab 1000 Mitarbeiter bei den EU Richtlinien mit der Einschränkung: Nettoumsatz mindestens 450 Mio. Euro), sich von ihren Zulieferern vertraglich zusichern zu lassen, dass diese die Menschenrechts- und Umweltsanforderungen erfüllen. Das führt in der Praxis häufig dazu, dass große Unternehmen kleinen und mittelständischen (KMU) ihre Nachweise einfach weitergeben und so die Arbeit, die Richtlinien zu erfüllen auf diese abwälzen. Der Anwendungsbereich, der von den Richtlinien und vom LkSG erfassten Unternehmen ist also de facto viel größer. Das etwa war auch Grund dafür, warum sich die FDP mit Bedenken bei dem Beschluss auf EU Ebene von der Abstimmung enthielt. 

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EU Richtlinien erkennen Schwächen des LkSG

Im Entwurf der EU-Richtlinien heißt es anders als im deutschen LkSG, die Einhaltung der Standards dürfe nicht von kleinen und mittelständischen Unternehmen verlangt werden. Vielmehr müssten sie diese dazu befähigen, den Ansprüchen Folge leisten zu können, so ergibt es sich aus Art. 10 und 11 des CSDDD. Auch, dass die EU Richtlinien Fehlverhalten, also etwa, wenn die großen Unternehmen den KMU keine Hilfe leisteten, um die Lieferketten transparent zu machen, unter Strafe stellen (bis zu 5% des weltweiten Nettoumsatzes), darf kleinen Unternehmen folglich Mut geben. Die CSDDD dürften in Zukunft für eine geringere Überlastung kleiner Unternehmen durch das LkSG sorgen. 

Für kleine und mittelständische Unternehmen kann das CSDDD folglich als Lichtblick gelten.

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Probleme mit dem LkSG

Das 2021 beschlossene LkSG birgt seither jede Menge Probleme für Unternehmen. Je nach Branche kann es an Unmöglichkeit grenzen, die Lieferketten Prozesse einzelner Produkte zu durchleuchten. Beispielhaft nehme man ein Unternehmen, welches Produkte im Bereich der Stahlproduktion. Häufig ist hier ein Bedarf nach etwa Erz, Kohlenstoff, Phosphor, Schwefel und Stickstoff. Weitere Bestandteile können Mangan, Silizium, Chrom, Nickel sein. Ein Unternehmen, welches nun zu jedem dieser Produktionsmittel authentisch nachhalten soll, wo sie herkommen, durch wessen Hände sie auf dem Weg bis Deutschland gegangen sind und welche Menschenrechte dabei in welchem Maße verletzt wurde, sehen sich vor einer Herkulesaufgabe. 

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Es ist zu hoffen, dass die kommenden EU-Richtlinien zu einem einheitlicheren Vorgehen auf EU Ebene führen und dass die Belastung für die KMU sinkt. 

Zeitplan: Wie es nach dem Beschluss des CSDDD weitergeht

  • Mai / Juni 2024: 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung tritt die CSDDD in Kraft
  • Mai / Juni 2026 (2 Jahre nach Inkrafttreten): EU-Staaten müssen die CSDDD in nationales Recht umsetzen, Deutschland wird das LkSG anpassen
  • 2027 (3 Jahre nach Inkrafttreten): CSDDD gilt für Unternehmen die mindestens 5.000 Mitarbeiter beschäftigen und einen Umsatz von mindestens 1,5 Milliarden Euro erzielen.
  • 2028 (4 Jahre nach Inkrafttreten): Richtlinie gilt für Unternehmen die mehr als 3.000 Mitarbeiter beschäftigen und einen Umsatz von mindestens 900 Millionen Euro erzielen.
  • 2029 (5 Jahre nach Inkrafttreten): CSDDD gilt für Unternehmen die mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen und einen Umsatz von mindestens 450 Millionen Euro erzielen.

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