Vorfreude ist die schönste Freude. Doch nicht immer kann jeder gebuchte und geplante Urlaub auch angetreten werden. Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten sich nun mit den finanziellen Folgen eines solchen Nichtantritts zu befassen.
Konkret ging es um einen Flug aus dem Allgäu auf die griechische Insel Kreta. Diesen hatte der Kläger zu einem günstigen Preis von lediglich 27,30 Euro gebucht.
Doch spontan entschied er sich gegen die Reise, und erschien nicht am Abfluggate. Kontakt nahm er zur Fluggesellschaft zunächst nicht auf.
Im Anschluss kontaktierte er dann die Fluggesellschaft und verlangte 18,41 Euro seines Tickets zurück. Dabei berief er sich auf Steuern, Gebühren und Entgelte, die die Fluggesellschaft durch seinen Nichtantritt der Reise erspart habe.
Die Airline verweigerte die Zahlung und der Mann zog vor Gericht – mit Erfolg.
So urteilte der Bundesgerichtshof nun im Einklang mit dem Amtsgericht Memmingen sowie dem Landgericht Memmingen, dass dem Kläger ein entsprechender Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ("BGB") zustehe.
So führte das Gericht aus, bei dem zugrunde liegenden Reisevertrag handle es sich dem Grunde nach um einen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB.
So sahen die Richter in dem Nichterscheinen zum Flug eine jedenfalls konkludente Kündigung des Reisenden. Gemäß § 648 BGB gilt dann:
§ 648 BGB
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
In der Folge kann der Kläger jedenfalls die Aufwendungen, die die Fluggesellschaft durch seine Kündigung erspart, ersetzt verlangen.
Hieran vermochten auch die Ausführungen der Airline, sie habe diese Kosten nicht separat ausgewiesen oder in ihre Preiskalkulation einbezogen, gerade nichts zu verändern.
So urteilten die Richter, die Airline dürfe sich gerade nicht durch eine entsprechend unvollständige Kostenausweisung besserstellen, als es die gesetzliche Regelung vorsieht.
Dies müsse erst Recht im Falle sogenannter „Billigflüge“ gelten. Eine ergänzende Berücksichtigung etwaiger Zusatzbuchungen für Speisen, Getränke und ähnliche Zusatzleistungen im Rahmen eines entgangenen Gewinns lehnten die Richter schon mit Blick darauf, dass diese nicht mit Sicherheit feststünden, ab.
Das aktuelle Gerichtsurteil ist aus Verbraucherschutzgesichtspunkten zu begrüßen. Insbesondere verdeutlicht es, dass unabhängig vom Preis des Fluges Reisende bei Nichtantritt einer Flugreise einen Teil ihrer Ticketkosten zurückfordern können.
Gerne unterstützen wir Sie auch bei Ihrer Rückforderung!