Fast alle Airlines annullierten Anfang 2020 aufgrund der Corona-Pandemie Flugreisen im großen Stil. So auch die Lufthansa. Häufig verlangten Airlines, dass Kunden, deren Flüge ausgefallen sind, einen bestimmten Alternativflug anzunehmen. Suchten sich die Kunden selbst eine davon abweichende Flugzeit aus, kamen Mehrkosten auf sie zu. Diese Praxis ist nicht rechtens, so der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung, die die Rechte von Flugreisenden erheblich stärkt (Az.: X ZR 50/22).
Kunden eines Flugunternehmens haben im Falle von Verspätungen oder Annullierungen grundsätzlich Ansprüche auf eine geldwerte Pauschale, Hotelunterkunft und ausreichend Verpflegung während der Wartezeit. Die Ansprüche werden schon dann ausgelöst, wenn ein Flug mit mehr als zwei Stunden Verspätung sein Ziel erreicht.
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Alternativ zum pauschalisierten Schadensersatz können die Flugreisenden auch verlangen, dass sie einen Alternativ-Flug angeboten bekommen nach Artikel 8 Fluggastrechteverordnung.
Um diese Bestimmung drehte sich der Streit. Die Lufthansa bot nämlich umgebuchte Flüge bei einem Ausfall nur gegen einen Aufpreis an. Das hielt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen für unrechtmäßig und forderte, dass die Kunden, deren Flüge annulliert wurden, keinen Aufpreis zu leisten haben.
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Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Aufpreis für die Umbuchung nicht rechtmäßig sei. Insofern sei die Fluggastrechteverordnung eindeutig. Ein Alternativflug müsse zum frühstmöglichen Termin, sofern Kapazitäten bestehen, angeboten werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Reisende diesen Termin auch wählen muss. Er kann ebenfalls einen Flug wählen, der ferner in der Zukunft liegt.
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Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Flugreisenden - ein Aufpreis ist bei Umbuchungen nicht zu zahlen, wenn sich diese wegen stark verspäteten oder annullierten Flügen ergeben. Der Reisende hat insofern ein Wahlrecht, welche Reisezeit und damit auch welchen Flug er in Anspruch nimmt.
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