Reiserecht 2023: Die Sache mit den Bonusmeilen

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Eine Reiserücktrittversicherung kann helfen, wenn eine Reise aufgrund von Krankheit oder sonstigen unvorhersehbaren Gründen abgesagt werden muss. Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob eine Entschädigung auch zu zahlen ist, wenn eine Reise nicht mit Geld, sondern mit Bonusmeilen bezahlt wurde.

Der Sachverhalt

Konkret ging es um die Klage eines Mannes gegen seine Reiserücktrittskostenversicherung. Der Kläger hatte Flüge in die USA gebucht und diese mit zuvor gesammelten Bonusmeilen aus einem Treueprogramm der Fluggesellschaft bezahlt.

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Wegen einer Erkrankung musste er die Reise stornieren.

Das Verfahren

Verurteilt – was nun?

In den Bedingungen der Fluggesellschaft war eine Erstattung der Bonusmeilen infolge einer Stornierung der Reise ausgeschlossen.

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Der Kläger wandte sich daraufhin an seine Reiserücktrittskostenversicherung. In den Versicherungsbedingungen von dieser hieß es, dass im Falle einer Stornierung eine Entschädigung für die "vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten" in Höhe von 80 % des Reisepreises geleistet wird.

Zurückweisung der Versicherung

Die Versicherung wies die Entschädigungspflicht indes zurück und berief sich darauf, dass dem Kläger bereits keine Rücktrittskosten entstanden seien.

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Dazu war sie der Meinung, die Bonusmeilen seien nicht handelbar und damit auch keine geldwerte Gegenleistung für den Flug, die entschädigt werden könne.

Die Entscheidung

Dies wollte der Mann nicht hinnehmen und klagte – mit Erfolg.

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Entgegen den Vorinstanzen entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs nun, dass der Kläger zu entschädigen sei. Hierzu führten sie aus, aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers seien die Versicherungsbedingungen so zu verstehen, dass die Versicherung im Falle des Reiserücktritts die vertraglich geschuldete Gegenleistung entschädige.

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Durchschnittlicher Versicherungsnehmer

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Weiter führte das Gericht aus, aus Sicht eines Versicherungsnehmers komme es auf die Handelbarkeit der Bonusmeilen an. Vielmehr sei nur maßgeblich, das man diese gegen geldwerte Waren und Dienstleistungen eintauschen könne – etwa wie im konkreten Fall für teure Flüge.

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Im Ergebnis muss die Versicherung dem Kläger nun die vertraglich geschuldete Entschädigung bezahlen.

Wert der Bonusmeilen noch ungeklärt

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Indes noch ungeklärt ist, in welcher Höhe die Versicherung den Kläger wird entschädigen müssen.

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Die Vorinstanzen hatten, da sie einen Anspruch ablehnten, noch keine Berechnungen zum Wert der eingelösten Bonusmeilen angestellt. Die Entscheidung bleibt daher in dieser Hinsicht abzuwarten.

Fazit

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Die aktuelle Entscheidung stärkt die Rechte von Reisenden und Versicherungsnehmern. Künftig werden auch Reisen, die mit Bonusmeilen bezahlt wurden, vom Versicherungsschutz einer Reiserücktrittskostenversicherung umfasst sein.

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