Nicht immer läuft im Urlaub alles nach Plan – manchmal kann sogar nahezu alles schieflaufen. Das Landgericht Köln hatte sich nun mit einem Urlaub zu befassen, der wohl in keiner Weise den Vorstellungen der Reisenden entsprach.
Der Entscheidung lag die Klage eines Ehepaares zugrunde, welches eine Mauritiusreise zu einem Preis von rund 12.600 Euro gebucht hatte. Doch schon bei ihrer Anreise im Hotel um acht Uhr konnten sie ihre Zimmer nicht beziehen, sondern sie mussten bis 15 Uhr warten.
Im weiteren Verlauf des Urlaubs ging auf dem Zimmer eine Flasche Rum zu Bruch, das Zimmer zu spät gereinigt, bei einer Fahrradtour riss die Fahrradkette und zuletzt wurde die Ehefrau auch noch von einer Wespe gestochen und brach sich beim Ausrutschen während eines Schnorchelausflugs das Handgelenk.
Zurück in Deutschland verlangte das Paar wegen der erlittenen Unannehmlichkeiten vom Reiseveranstalter Schadensersatz in Höhe von 18.750 Euro, Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro sowie die Haftung des Reiseveranstalters für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden.
Wird eine Pauschalreise gebucht, können dem Reisenden Gewährleistungsansprüche zustehen. Voraussetzung ist dafür das Vorliegen eines Reisemangels.
Eine Reise ist mangelhaft, wenn die „Ist-Beschaffenheit“ von der Beschaffenheit abweicht, welche zwischen Kunde und Reiseveranstalter vereinbart oder stillschweigend vorausgesetzt wurde ("Soll-Beschaffenheit").
Diese „Soll-Beschaffenheit“ ergibt in der Regel aus der Reisebestätigung und/oder Prospektangaben.
Beispiel:
Buchung eines Zimmers mit Meerblick; tatsächlich erfolgt die Unterbringung in einem Zimmer mit Blick auf die Straße.
Der Reiseveranstalter wies die Forderung zurück und begründete dies damit, dass die Reise
als solche nicht mangelhaft gewesen sei. Dieser Auffassung schlossen sich nun auch die Kölner Richter an.
So führte das Gericht aus, bei den erlittenen Beeinträchtigungen handle es sich zwar um Unannehmlichkeiten. Diese würden für sich gesehen aber keinen Mangel der Reise als solche begründen. Für das allgemeine
Lebensrisiko könne der Reiseveranstalter insoweit gerade nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr sei dieses dem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko zuzuordnen.
Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln verdeutlicht, dass trotz des umfassenden Schutz von Pauschalreisenden im deutschen und europäischen Reiserecht Reiseveranstalter jedenfalls nicht haften, soweit sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.