Reiserecht 2021: Was tun bei mangelhafter Reise?

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Während der Corona-Pandemie gelten besondere Regelungen im Reiserecht. Aber auch außerhalb der Krise stehen Reisenden besondere Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag zu, etwa wenn die Reise Mängel aufweist.

Die Reise

Urlaubszeit ist Reisezeit und häufig träumen Urlauber von weißen Stränden, klarem Wasser und dem bestem Meerblick vom Hotelzimmer aus. Doch immer wieder läuft nicht alles rund beim lange geplanten Traumurlaub. Wenn Ihre Reise nicht verläuft wie geplant, stehen Ihnen jedoch unter Umständen Gewährleitungsansprüche zu.

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Pauschal oder Individual

Zunächst ist dabei zwischen Pauschal- und Individualreisen zu unterscheiden. Nur wenn es sich um eine Pauschalreise handelt, gibt es überhaupt gesetzliche Gewährleistungsansprüche.

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Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Reise, die sich aus mehreren Einzelleistungen wie etwa Hotel, Flügen und Ausflügen zusammensetzt. Die einzelnen Reiseleistungen müssen dabei eine Gesamtleistung zu einem einheitlichen Preis bilden. Erforderlich sind mindestens zwei weitgehend gleichgeordnete Leistungen

Online- und Reisebürobuchungen

In der Regel handelt es sich also bei der Buchung über ein Reisebüro oder einen Online-Anbieter um eine Pauschalreise.

Beispiel:
Buchung eines All-Inclusive-Urlaubs mit Flügen

Gesetzliche Rechte für Reisende

Handelt es sich um eine Pauschalreise, können dem Reisenden Gewährleistungsansprüche zustehen. Voraussetzung ist dafür, dass ein Reisemangel vorliegt.

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Was ist ein Reisemangel?

Eine Reise ist mangelhaft, wenn die „Ist-Beschaffenheit“ von der Beschaffenheit abweicht, welche zwischen Kunde und Reiseveranstalter vereinbart oder stillschweigend vorausgesetzt wurde ("Soll-Beschaffenheit"). Diese „Soll-Beschaffenheit“ ergibt in der Regel aus der Reisebestätigung oder Prospektangaben.

Beispiel:
Buchung eines Zimmers mit Meerblick; tatsächlich erfolgt die Unterbringung in einem Zimmer mit Blick auf die Straße

Das ist zu tun, wenn der Urlaub nicht wie gewünscht verläuft!

Wird ein Mangel der Reise festgestellt, sollten schnellstmöglich Schritte zu dessen Behebung eingeleitet werden.

  • Der Mangel muss unverzüglich (so schnell wie möglich!) dem Reiseleiter vor Ort angezeigt und Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden (§ 651 c BGB).
  • Da der Reisende beweisen muss, dass tatsächlich Mängel vorliegen, sollten diese so genau wie möglich (z.B. unter Anfertigung von Fotos, Notieren der Namen von Zeugen, etc.) dokumentiert werden.

Schriftliche Geltendmachung nach der Rückkehr

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Wurde während der Dauer des Urlaubs keine Abhilfe geschaffen, sind weitere Ansprüche binnen einen Monats nach vertraglich vorgesehener Rückkehr schriftlich (!) gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen (§ 651 g BGB). In dem Schreiben sollten sämtliche Mängel aufgelistet und die geltend gemachten Ansprüche klar formuliert und beziffert werden.

Nachträgliche Minderung des Reisepreises

So kann insbesondere der Reisepreis nachträglich gemindert werden. Als Orientierungshilfe hinsichtlich der Höhe kann die sog. „Frankfurter Tabelle“ herangezogen werden.

Kann eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden, muss in der Regel vor Gericht geklagt werden.

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Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 651 g Abs. 2 BGB grundsätzlich zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise.

Fazit

Nicht immer läuft im Urlaub alles rund. Sollten erhebliche Abweichungen zu den gebuchten Leistungen vorliegen, kann auch eine Reise mangelhaft sein. Betroffenen stehen dann nachträglich Minderungs- und gegeben Falls auch Schadensersatzansprüche zu.

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