Reiserecht 2021: Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Sommerzeit ist Reisezeit. Schon lange vor der geplanten Reise steigt bei vielen die Vorfreude. Die wichtigsten Punkte einer Pauschalreise sind dabei im Reisevertrag geregelt. Wir informieren über die Rechte und Pflichten von Reisenden!

Pauschal oder Individual

Zunächst ist für die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag zwischen Pauschal- und Individualreisen zu unterscheiden.

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Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Reise, die sich aus mehreren Einzelleistungen wie etwa Hotel, Flügen und Ausflügen zusammensetzt. Die einzelnen Reiseleistungen müssen dabei eine Gesamtleistung zu einem einheitlichen Preis bilden. Erforderlich sind mindestens zwei weitgehend gleichgeordnete Leistungen. In der Regel handelt es sich also bei der Buchung über ein Reisebüro oder einen Online-Anbieter um eine Pauschalreise.

Beispiel:
Buchung eines All-Inclusive-Urlaubs mit Flügen.

Gesetzliche Rechte für Pauschalreisende

Buchen Reisende eine Pauschalreise, können ihnen Gewährleistungsansprüche zustehen. Voraussetzung ist dafür, dass ein Reisemangel vorliegt, der nicht auf außergewöhnlichen Umständen beruht.

Beispiel:
Der Gast bucht ein Zimmer mit Meerblick, erhält aber ein Zimmer mit Blick auf den Pool.

Stellen Sie Mängel während der Reise fest, sollten Sie diese unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter anzeigen und ihn zur Behebung des Mangels auffordern. Wird der Mangel nicht beseitigt, kann der Reisepreis auch rückwirkend gemindert werden.

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Anzahlung

Regelmäßig verlangen Reiseveranstalter bereits bei Buchung einer Reise die Leistung einer Anzahlung. Dies ist bei einer Pauschalreise jedenfalls dann der Fall, wenn ein wirksamer Kundenabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers zur Verfügung gestellt wurden (§ 651t BGB).

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Im Gegenzug stehen dem Kunden ab Buchung auch Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung durch den Reiseveranstalter zu.

Übertragung der Reise auf einen Dritten

Kann einer der Teilnehmer, auf den die Reise gebucht wurde, diese nicht antreten, stellt sich häufig die Frage nach einer Übertragung der Reise. Eine solche ist grundsätzlich innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn möglich, § 651e BGB.

Beispiel:
Frau Meier kann aufgrund von Krankheit ihre Urlaubsreise nicht antreten. Sie entschließt sich bereits 6 Wochen vor Reisebeginn, dass stattdessen ihre Schwester die Reise wahrnehmen soll. Hierzu überträgt sie die Reise.

Erklärung gegenüber dem Reiseveranstalter

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Die Übertragung muss rechtzeitig gegenüber dem Reiseveranstalter angezeigt werden. Hierzu sollte eine Frist von mindestens sieben Tagen vor Reiseantritt eingehalten werden. Der Reiseveranstalter kann dem nur widersprechen, wenn die eintretende Person die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

Beispiel:
Körperliche Verfassung bei einer Mount Everest Expedition

Eintritt in den Vertrag

Die Person, auf die die Reise übertragen wird, tritt dann in die Rechte und Pflichten aus dem bereits bestehenden Reisevertrag ein. Der eintretende Dritte und der Reisende haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

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Rücktritt vor Antritt der Reise

Auch ein Rücktritt vor Antritt der Reise ist grundsätzlich möglich. In diesem Fall verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 651h Abs. 1 BGB). Üblicherweise richtet sich die Entschädigung dabei nach dem Zeitpunkt, zu dem die Reise abgesagt wird: je früher der Rücktritt erfolgt, desto geringer fällt die Entschädigung aus.

Höhe der Entschädigung

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Häufig findet sich in den Reiseverträgen eine Klausel, die die Höhe der Entschädigung regelt. Ist eine solche Regelung ausnahmsweise nicht getroffen, kann für die Höhe der Entschädigung auf den Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, zurückgegriffen werden. Auf Verlangen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen (§ 651e Abs. 2 BGB).

Insolvenz des Reiseveranstalters

Gerade während der derzeitigen Corona-Lage sorgen sich viele Bucher, was mit ihrer Reise und einer gegebenenfalls geleisteten Anzahlung bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters geschieht. Auch hier ist erneut zwischen Individual- und Pauschalreisen zu unterscheiden.

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Für Individualreisende ist kein besonderer Schutz vor Insolvenzen vorgesehen. So müssen sich betroffene Individualreisende unmittelbar an den Insolvenzverwalter wenden, um etwaige Ansprüche geltend zu machen.

Schutz für Pauschalreisende

Für Pauschalreisende sieht die Regelung des § 651r BGB einen umfassenderen Schutz im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters. So ist vorgesehen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, wenn Reiseleistungen ausfallen oder der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat.

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Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen.

Fazit

Im Reiserecht regelt der zwischen Veranstalter und Reisenden geschlossene Reisevertrag die wesentlichen Rechte und Pflichten.

Bei weiteren Fragen zum Thema Reiserecht oder allgemeinen rechtlichen Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.

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