Flugausfälle und -verspätungen sind ein Ärgernis, mit dem viele Reisende zu kämpfen haben. Jedoch stehen Betroffenen gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung bei stark verspäteten oder annullierten Flüge Betreuungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro pro Passagier zu – unabhängig vom tatsächlich für die Flugtickets bezahlten Preis.
Urlaubszeit ist Reisezeit und häufig träumen Urlauber von weißen Stränden, klarem Wasser und dem bestem Meerblick vom Hotelzimmer aus. Doch immer wieder läuft nicht alles rund beim lange geplanten Traumurlaub. Wenn Ihre Reise nicht verläuft wie geplant, können für Reisemängel bei Pauschalreisen Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden.
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Daneben kommt es immer wieder auch zu Flugverspätungen und Flugausfällen. Im Unterschied zur Pauschalreise, bei der die Gewährleistungsrechte unmittelbar gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden müssen, sind für Entschädigungsansprüche wegen einer Flugverspätung die jeweiligen Luftfahrtunternehmen zuständig.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche!
Die Rechte betroffener Passagiere sind in der europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt. Die Fluggastrechteverordnung ist dabei unabhängig vom Hauptsitz der ausführenden Fluggesellschaft auf alle Flüge anwendbar, die innerhalb der EU starten. Außerdem ist sie auf Flüge aus Drittstaaten anwendbar, deren Ziel innerhalb der EU liegt und die durch ein Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz in der EU durchgeführt werden.
Beispiele:
Die FluggastrechteVO ist anwendbar auf Ihren Flug von Dublin nach Düsseldorf oder von Frankfurt nach Dubai.
Auf Ihren Flug von Dubai zurück nach Frankfurt ist sie anwendbar, wenn dieser durch die deutsche Fluggesellschaft ‚Lufthansa‘ durchgeführt wird.
Die FluggastrechteVO ist nicht anwendbar, wenn der Flug von Dubai nach Frankfurt durch die Airline ‚Emirates‘ durchgeführt wird.
Immer wieder kommt es bei Flügen zu Annullierungen, Umbuchungen und teils erheblichen Verspätungen. Betroffenen können dabei in vielen Fällen Leistungs- und Entschädigungsansprüche gegenüber der Fluggesellschaft zustehen.
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Art und Höhe der Ansprüche hängen dabei von den im Einzelfall erlittenen Beeinträchtigungen ab.
Bei Flugverspätungen von zwei Stunden oder mehr können betroffene Passagiere Betreuungsleistungen von der Fluggesellschaft beanspruchen (Art. 6 FluggastrechteVO):
Beispiel:
Die Flugentfernung zwischen Dublin und Düsseldorf beträgt 915 km. Betroffene Fluggäste haben einen Anspruch auf Betreuungsleistungen ab einer Flugverspätung von zwei Stunden.
Die Flugentfernung zwischen Frankfurt und Dubai beträgt 4845 km. Für einen Anspruch auf Betreuungsleistungen muss die Flugverspätung wenigstens vier Stunden betragen.
Diese Betreuungsleistungen umfassen neben der Versorgung mit Essen und Getränken regelmäßig auch das Ermöglichen von bis zu zwei Telefonaten oder Emails. Darüber hinaus kann die Fluggesellschaft verpflichtet sein, die Kosten einer Hotelübernachtung zu übernehmen.
Eine Ausgleichszahlung können Fluggäste grundsätzlich dann beanspruchen, wenn ihr Flug annulliert wird und sie hierüber weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflugdatum informiert werden. Die Höhe des zu leistenden Betrages ist ebenfalls abhängig von der gebuchten Flugstrecke und kann zwischen 250 und 600 Euro betragen.
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Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Wird den Passagieren allerdings zwischen 7 und 14 Tagen vor dem Tag des geplanten Reiseantritts eine alternative Flugverbindung angeboten, so steht ihnen der Anspruch nicht zu, wenn die Abflugzeit sich um weniger als zwei sowie die Ankunftszeit um weniger als vier Stunden verschiebt.
Beispiel:
Der gebuchte Flug von Düsseldorf nach Dublin, geplanter Abflug 10:50 Uhr, geplante Ankunft 11:45 Uhr wird annulliert. Die Fluggesellschaft teilt dies 9 Tage vor Antritt der Flugreise mit und bietet einen alternativen Flug um 11:30 Uhr mit derselben Flugdauer an. Die Passagiere haben keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Wird den Passagieren die Annullierung sowie die alternative Flugverbindung weniger als sieben Tage vor dem geplanten Abflugdatum mitgeteilt, so steht ihnen der Anspruch nicht zu, wenn die Abflugzeit sich um weniger als eine sowie die Ankunftszeit um weniger als zwei Stunden verschiebt.
Beispiel:
Der gebuchte Flug von Düsseldorf nach Dublin, geplanter Abflug 10:50 Uhr, geplante Ankunft 11:45 Uhr wird annulliert. Die Fluggesellschaft teilt dies 3 Tage vor Antritt der Flugreise mit und bietet einen alternativen Flug um 17:30 Uhr mit derselben Flugdauer an. Die Passagiere haben einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, aufgrund der Entfernung von 915 km beträgt dieser 250 Euro.
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Derselbe Anspruch steht Fluggästen nach der Rechtsprechung des EuGH in entsprechender Anwendung der vorgenannten Vorschriften bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden zu.
Beispiel:
Die Flugentfernung zwischen Dublin und Düsseldorf beträgt 915 km. Betroffene Fluggäste haben bei einer Verspätung am Ankunftsort von wenigstens drei Stunden einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 250 Euro.
Die Flugentfernung zwischen Frankfurt und Dubai beträgt 4845 km. Der Ausgleichsanspruch bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden beträgt 600 Euro.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht jedoch nicht, wenn die Fluggesellschaft sich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Dies ist beispielsweise bei einem Streik, Gewitter, Notlandungen oder auch einem Vogelschlag der Fall.
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Im Falle der Annullierung oder einer Verspätung von mehr als fünf Stunden hat der Passagier ein Wahlrecht zwischen einer Ersatzbeförderung zum Endziel, einem Rückflug zum ersten Abflugort oder einem Ersatz des gesamten bezahlten Ticketpreises (Art. 8 FluggastrechteVO).
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Auch im Falle von Verspätungen und Annullierungen stehen betroffenen Reisenden umfassende Rechte zu. Diese müssen unmittelbar gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Art und Höhe der Ansprüche richten sich nach den im Einzelfall erlittenen Beeinträchtigungen.
Bei weiteren Fragen zum Thema Reiserecht oder allgemeinen rechtlichen Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
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