Regelungen bei Tod eines Gesellschafters

Geschrieben von: Henrik Noszka

In vielen Personengesellschaften ist zu erkennen, dass überhaupt keine oder keine hinreichenden inhaltlichen Regelungen für den Fall getroffen wurden, dass einer der Gesellschafter verstirbt. Dies ist jedoch eine wichtige Entscheidung, welche noch zu Lebzeiten getroffen werden sollte. Denn je wichtiger die persönliche Stellung des Gesellschafters in der Personengesellschaft ist, desto eingeschränkter ist auch die Vererbbarkeit der Gesellschafterstellung.

Testament im Einklang mit Gesellschaftsvertrag

Oftmals möchten die Gesellschafter von den gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen abweichende Regelungen treffen. Problematisch ist dabei jedoch, dass diese vertraglichen Regelungen häufig nicht hinreichend konkret sind. Dies hat zur Folge, dass es nach dem Todesfall zu Problemen innerhalb der Gesellschaft kommen kann, da in vielen Fällen die gesetzlichen Regelungen und mögliche Widersprüche zu dem Gesellschaftsvertrag nicht bedacht werden.

Immer wieder bedenken die Gesellschafter vor ihrem Tod nicht, dass der eingesetzte Erbe bestimmte Anforderungen aus den Nachfolgeklauseln des Gesellschaftervertrags erfüllen muss, um die Geschäftsanteile des Erblassers zu übernehmen. Zudem wird bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft im Falle der Vererbung an mehrere Personen regelmäßig nicht darüber nachgedacht, dass die Erbschaft automatisch in Höhe der Erbquote auf die jeweiligen Personen übergeht, sodass zwingend eine Teilerbenauseinandersetzung erfolgen muss. Demgegenüber kommt es bei einer GmbH von Gesetzes wegen zwingend zur Beteiligung der Erbengemeinschaft an den Geschäftsanteilen.

Es ist folglich enorm wichtig, dass die letztwilligen Verfügungen der Personengesellschafter immer im Einklang mit dem bestehenden Gesellschaftervertrag und nicht im Konflikt mit dem Gesetz stehen.

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