Qualifizierungsgeld - Was es zu wissen gilt!

Geschrieben von: Benedikt Renschler

Die Wirtschaft wird immer schnelllebiger. Und das schon wegen der immer weitergehenden Digitalisierung. Das führt unter anderem dazu, dass bestimmte Arbeitsplätze nicht mehr in der Anzahl oder überhaupt nicht mehr benötigt werden. Auch der Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energien verändert den Arbeitsmarkt. Sind Arbeitsplätze aufgrund eines solchen Strukturwandels konkret bedroht, kann der Staat - wenn der Arbeitgeber dies beantragt - einschreiten und einen Teil des Lohns während einer beruflichen Fortbildung von Beschäftigten übernehmen. So wird gesichert, dass die Beschäftigten weiterhin in "ihrem" Unternehmen bleiben können und zugleich wird dem Strukturwandel entschiedenen entgegengetreten.

Qualifizierungsgeld - was ist das genau?

Qualifizierungsgeld erleichtert bestimmten Arbeitnehmern eine Weiterbildung. Sie erhalten finanzielle staatliche Unterstützung, wenn sie sich fortbilden. Bei dem Geld handelt es sich um eine sogenannte Entgeltersatzleistung, es muss also kein weitergehender Lohn ausgezahlt werden. Das Qualifizierungsgeld erhalten aber nicht alle Arbeitnehmer. Es ist auf diejenigen gerichtet, deren Arbeitsplätze durch Strukturwandel bedroht werden.

Das Ziel der Unterstützung ist es, dem Strukturwandel entgegenzutreten und den Arbeitnehmern in demselben Unternehmen eine zukunftssicherere Beschäftigung zu ermöglichen.

Welchen Unternehmen kommt das Qualifizierungsgeld zugute?

Laut Bundesarbeitsagentur ist Grundvoraussetzung für das Qualifizierungsgeld, dass der strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarf einen wesentlichen Teils der Belegschaft betrifft.

Ein wesentlicher Teil der Belegschaft soll bei mindestens 250 Beschäftigten 20 Prozent betragen und 10 Prozent bei weniger denn 250 Beschäftigten

Weitere Voraussetzungen für Qualifizierungsgeld sind:

  • Die angestrebte Weiterbildung, die unterstützt werden soll, muss mindestens 120 Stunden dauern. Hierbei ist gleichgültig, ob diese am Stück absolviert werden. Insbesondere besteht die Möglichkeit, der Weiterbildung berufsbegleitend nachzugehen.
  • Der Bildungsträger - also die Stelle an der die Weiterbildung stattfinden soll - muss für die Förderung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen sein.
  • Die Weiterbildung muss eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen.
  • Der Antrag auf Qualifizierungsgeld muss vom Arbeitgeber schriftlich beantragt werden. 

Wie hoch ist das Qualifizierungsgeld?

Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 Prozent der sogenannten durchschnittlichen Nettoentgeltdifferenz

Die Nettoentgeltdifferenz ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Netto-Sollentgelt und dem Netto-Istentgelt des Monats. Die Berechnung wird auf § 106 Sozialgesetzbuch III gestützt.

Wenn Beschäftigte ein Kind haben, erhalten sie 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Die Berechnung kann im Einzelfall kompliziert sein. Wir beraten gerne!

Wie kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag auf Qualifizierungsgeld sollte spätestens drei Monate vor Beginn der beruflichen Weiterbildung gestellt werden. Sehen Sie im Folgenden die Schritte zur Beantragung des Qualifizierungsgeldes 

  1. Einreichen von Informationen über Ihren Betrieb (s. Formular)
  2. Einreichen von Informationen über die Beschäftigten, zu deren Gunsten des Qualifizierungsgeld ausgezahlt werden soll (s. Formular)
  3. Berechnung des Qualifizierungsgeldes des an der Weiterbildung teilnehmenden Beschäftigten (s. Formular)
  4. Einverständniserklärung des Beschäftigten (s. Formular)

Schon gewusst? Neben dem Qualifizierungsgeld können auch Zuschüssen zum Arbeitsentgelt und der Übernahme der Kosten für eine berufliche Weiterbildung beantragt werden.

Fragen bei der Beantragung? Wir unterstützen gerne!

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
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