Kommt es bei einem Einzahlvorgang zu Problem, etwa weil zu wenig oder zu viel Geld auf ein Konto verbucht werden, stellt sich die Frage, wer die "wahre" Einzahlsumme beweisen muss. Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied am 19.10.2022, dass der Einzahlende die Beweislast trage.
Ein Kunde wollte an einem Geldautomaten Geld einzahlen. Nachdem der Kunde das Geld in das Einlagefach legte, kam es zu technischen Komplikationen. Der Automat brach die weitere Bearbeitung ab und gab an, dass der Automat "außer Betrieb" sei. Der Kunde wandte sich darauf an die am Automaten hinterlegte Telefonnummer der Bank und gab an, dass er 10.000 Euro eingezahlt hatte. Später berief es sich sogar darauf, 13.325 Euro eingezahlt zu haben. Die Bank bezifferte die Einzahlung auf lediglich 3.850 Euro. Dagegen klagte der Kunde.
Das Oberlandesgericht qualifizierte zunächst den Einzahlungsvorgang als Zahlungsvorgang gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ("BGB"):
§ 675f BGB Zahlungsdienstevertrag
[...]
(4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.
Komme es bei einem derartigen Übermittlungsvorgang zu einem Fehler, hafte grundsätzlich die Bank. Gegen diese habe der Kunde einen Erstattungsanspruch:
(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen.
(2) [...]
Damit könnte der Bankkunde eigentlich die Erstattung der fehlenden 10.000 Euro, also entsprechend die Gutschrift auf sein Konto, verlangen.
Das Gericht führte aber überdies aus, dass die Beweislast der Kunde nach den allgemeinen Regeln trage. Diesen Beweis habe der klagende Bankkunde nicht erbringen können. Damit bestehe nach Ansicht des Gerichts kein Erstattungsanspruch des Kunden.
Bankkund*innen müssen genau erklären können, welche Summe sie eingezahlt haben. Um dies abzusichern, lohnt es sich, entweder Zeugen während der Einzahlung mitzunehmen oder den Einzahlungsvorgang zu filmen. Entsprechend kann auch bei einer persönlichen Einzahlung eine Bestätigung durch einen Bankmitarbeitenden erwirkt werden. Für Einzahlungsvorgänge heißt es also aufgepasst bei technischen Problemen!
Wenn Sie weitere Fragen zu bankrechtlichen Themen haben, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte für Erbrecht in Essen