Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich als "Wie-Beschäftigter" unfallversichert. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 20.08.2019 entschieden
Der Kläger hatte sich auf eine Stelle als Lkw-Fahrer bei einem Entsorger von Lebensmittelabfällen beworben. Im Vorstellungsgespräch vereinbarte er mit dem Unternehmer, einen "Probearbeitstag" zu absolvieren. Der Kläger sollte mit dem Lkw mitfahren und Abfälle einsammeln. Eine Vergütung sollte er dafür nicht erhalten.
Der Kläger stürzte an dem Probearbeitstag vom Lkw und zog sich unter anderem Verletzungen am Kopf zu. Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil der Kläger nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei.
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Sozialgericht und Landessozialgericht stellten hingegen das Vorliegen eines versicherten Arbeitsunfalls fest. Auch ohne Bestehen eines Arbeitsverhältnisses könne eine Beschäftigung vorliegen, wenn der Verletzte für ein fremdes Unternehmen tätig sei.
Der Unternehmer hatte im entschiedenen Fall ein Eigeninteresse an dem Probetag, weil zahlreiche Bewerber nach kurzer Mitarbeit wieder abgesprungen waren. Die Tätigkeit ging auch über die in der Regel unversicherte bloße Arbeitsplatzsuche oder die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch hinaus. Der Beklagte legte Revision ein und rügte eine Verletzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
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Das BSG sah die Revision aber als unbegründet an. Der Kläger stand zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz, als er an dem "Probearbeitstag" Mülltonnen transportiert habe und dabei vom Lkw gestürzt sei. Ein Beschäftigungsverhältnis habe nicht vorgelegen, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert gewesen sei.
Der Kläger hatte aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht. Diese war einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich, so dass der Kläger als "Wie-Beschäftigter" gesetzlich unfallversichert war. Insbesondere hatte die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Klägers gelegen, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen. Damit hatte für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert.
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Verletzt sich ein Arbeitsuchender an einem Probearbeitstag in einem Unternehmen, ist er gesetzlich unfallversichert. Zwar ist der Verletzte noch nicht dauerhaft in den Betrieb eingegliedert. Seine Tätigkeit dient in der Regel aber nicht nur seinem eigenen Interesse an einer dauerhaften Beschäftigung, sondern sollt dem Unternehmen die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen. Deshalb hat sie für das Unternehmen einen objektiven wirtschaftlichen Wert.
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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
Fachanwälte für Arbeitsrecht in Essen