Mit dem Beginn der Covid-Pandemie Anfang 2020 setzten viele Staaten auf umfangreiche Beschränkungen. Unter diesen Beschränkungen litt vor allem der Urlaubssektor, weil viele Reisen schlichtweg nicht mehr möglich waren. Was passierte aber, wenn eine schon begonnene Reise nicht in dem Umfang wahrgenommen werden konnte, wie ursprünglich geplant, etwa weil der Spa-Bereich oder die Pool-Anlagen geschlossen blieben? Dazu äußerte sich am 12.01.2023 der Europäische Gerichtshof.
Bei dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zugrunde lag, hatten zwei Personen eine sogenannte Pauschalreise gebucht. Das Recht über Pauschalreisen ist europarechtlich vorgegeben, weshalb sich schlussendlich auch der Gerichtshof in Luxemburg mit dem Fall beschäftigte. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Reise, die sich aus mehreren - mindestens zwei - Einzelleistungen (Flug, Hotelbuchung, Transfer zum Hotel, Ausflüge vor Ort) zusammensetzt. Diese einzelnen Reiseleistungen müssen dabei eine Gesamtleistung zu einem einheitlichen Preis bilden. Wir haben in diesem Beitrag die Gewährleistungsrechte für Pauschalreisen zusammengefasst.
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Zwei Personen hatten für März 2020 eine zweiwöchtige Pauschalreise auf der kanarischen Insel Gran Canaria bei dem Reiseanbieter FTI gebucht. Wegen der Covid-Pandemie veranlasste der spanische Staat zwei Tage nach Ankunft der Reisenenden umfangreiche Schutzmaßnahmen. Die Urlauber durften nur noch zur Nahrungsaufnahme ihre Wohnung verlassen - das Betreten der Pools und der Außenbereiche war verboten. Nach Rückkehr nach Deutschland verlangten die Urlauber 70 Prozent des Reisepreises (über 1.000 Euro) von FTI zurück. Der Reiseveranstalter berief sich darauf, dass die Schutzvorkehrungen der spanischen Regierung zum "allgemeinen Lebensrisiko" gehörten.
Das Landgericht München, das sich mit der Klagen zu befassen hatte, rief den Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung an.
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Ungeklärt war bisher, wie sich staatliche Covid-Maßnahmen auf die Reiseleistung auswirken. § 651i Bürgerliches Gesetzbuch ("BGB") sieht vor, dass bei einem sogenannten Reisemangel verschiedene Ansprüche durch die Reisenden bestehen (Abhilfe, Kündigung, Schadensersatz, Anspruch auf Beherbung und Minderung). Einige dieser Ansprüche haben noch eigene Voraussetzungen. Für die Minderung nach § 651m BGB sind allerdings keine zusäzlichen Voraussetzungen vorgesehen:
§ 651m BGB Minderung
(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten.[...]
Die Vorschrift basiert auf der Richtlinie 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen der Europäischen Union, genau auf Artikel 14 der Richtlinie:
Art. 14 Richtlinie 2015/2302 Preisminderung und Schadensersatz
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum hat, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.
[...]
Damit legte der europäische Gesetzgeber fest, dass ein Anspruch auf Minderng des Reisepreises bei jedem Mangel bestehe, außer wenn der Reisende an dem Mangel "schuld" ist.
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Der Gerichtshof entschied, dass ein Minderungsanspruch bestehe. Ob das Risiko, von staatlichen Covid-Maßnahmen während des Urlaubs beeinträchtigt zu werden, dem allgemeinen Lebensrisiko unterfalle, sei nicht relevant. Vielmehr komme es nach dem Wortlaut der Richtlinie allein auf die Verantwortlichkeit für den Reisemangel an - dieser liege nicht bei den Urlaubern.
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Auch sei es laut den Richter*innen in Luxemburg unschädlich, dass in anderen Ländern ähnliche Beschränkungen gegolten hätten und damit als "übliche Umstände" angesehen werden könnten. Denn der Minderungsanspruch nach Artikel 14 der Richtlinie ist hinreichend deutlich und fragte nicht nach derartigen Einschränkungen.
Schon gewusst? Fluggastrechte 2022: Entschädigung bei zu langer Wartezeit
Die Höhe der Minderungen berechnete der Europäische Gerichtshof nicht. Dies muss von dem vorlegenden Gericht, dem Landgericht München I, vorgenommen werden. Es bleibt abzuwarten, ob die geforderten 70 Prozent der Kläger entsprochen wird.
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Von den Reiseveranstaltern wird die Entscheidung als "lebensfremd" beurteilt: "In der Ausnahmesituation einer Pandemie können allgemeine Lebensrisiken nicht weitgehend an Reiseanbieter ausgelagert werden." Viele Urlauber*innen, die noch Verfahren anhängig haben, dürften von dem Urteil profitieren und sich freuen! Aufgepasst werden muss vor dem Hintergrund der Verjährung - diese beträgt zwei Jahre ab Ende der Reise.
Bei weiteren Fragen zum Thema Reiserecht oder allgemeinen rechtlichen Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte für Reiserecht in Essen