Photovoltaikanlagen: Was ist eigentlich Mieterstrom?

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Erneuerbare Energien liegen voll im Trend. Immer mehr Gebäudeeigentümer lassen ihr Haus daher mit Photovoltaikanlagen ausstatten. Neben Einfamilienhäusern können sich hierfür auch Häuser mit Mietswohnungen eigenen. Der so produzierte Strom kann den Mietern dann als vergünstigter Mieterstrom angeboten werden. Vermieter erhalten eine zusätzliche Förderung.

Die Energiewende

Die Energiewende ist ein allgegenwärtiges Thema. Anstelle von Kohle und Atomkraft soll immer mehr Strom aus erneuerbaren Energien stammen. Neben der Windkraft ist dabei auch die Solarkraft ein wichtiges Standbein. 

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Zur Nutzung von Solarkraft wird die Kraft der Sonne mittels Photovoltaikanlagen in elektrischen Strom umgewandelt. Die Photovoltaikanlagen – auch Solaranlagen genannt – sollten hierzu an sonnigen Orten aufgestellt werden. Hierzu können sich insbesondere auch Hausdächer eignen.

Solaranlagen auf Hausdächern

Solaranlagen werden staatlich häufig bezuschusst und gefördert. So sind bereits viele selbstgenutzte Einfamilienhäuser in Deutschland mit entsprechenden Vorrichtungen ausgestattet.

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Doch auch Mietshäuser können mit Solaranlagen versehen werden. Häufig kann der Strom dabei den im Haus lebenden Mieter*innen als Mieterstrom zur Verfügung gestellt werden.

Mieterstrom

Mieterstrom ist also gebäudenah produzierter Strom, der an die Miet- oder Eigentumswohnungen abgegeben und durch diese genutzt wird. Dabei wird der Strom nicht erst ins öffentliche Stromnetz eingespeist, sondern unmittelbar den Verbrauchern zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise fallen keine Netznutzungsentgelte, Stromsteuern und Konzessionsabgaben an. Der Strom kann besonders preisgünstig angeboten werden. 

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Um eine ausreichende Versorgung zu gewährleisten, wird der Mieterstrom etwa bei fehlender Sonne oder während der Nacht aus dem Netzstrom ergänzt. 

Mieterstrom aus Photovoltaikanlagen

Bei Photovoltaikanlagen gilt, dass Mieterstrom aus Anlagen, die bis zu 100 kwP produzieren, durch das EEEG zunächst für die Dauer von 20 Jahren einer besonderen Förderung unterfällt. So erhalten Stromproduzenten einen zusätzlichen Mieterstromzuschlag, der je nach Art der genutzten Photovoltaikanlage variiert. 

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Mieterstromzuschlag

So erhalten Photovoltaik-Anlagenbetreiber einen Zuschlag von 3,79 ct/kWh für den Betrieb einer Anlage bis 10 kW, von 3,52 ct/kWh bei Anlagen bis 40 kW und 2,37 ct/kWh bei Anlagen bis 100 kW. Überdies steht ihm der Erlös aus dem Verkauf des Stroms an die Mieter*innen zu. Überdies ist Voraussetzung, dass die Anlage erst nach dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen wurde.

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Mieterstromvertrag

Um Mieter mit Mieterstrom zu beliefern, ist ein entsprechender Mieterstromvertrag erforderlich. Dieser regelt die Modalitäten der Belieferung. Dabei steht es Mieter*innen grundsätzlich frei, ob sie sich für den Bezug von Mieterstrom oder für einen abweichenden Stromanbieter entscheiden. 

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Im Mieterstromvertrag sind dann auch die Kosten des Mieterstroms festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass der vereinbarte Strompreis gemäß § 42 a EnWG maximal 90 Prozent des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs betragen darf. 

Einspeisung überschüssigen Stroms

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Nicht immer kann der gesamte durch eine Photovoltaikanlage produzierte Strom durch die Mieter*innen und Eigentümer aufgebraucht werden. Soweit keine Speicherungsmöglichkeit besteht, kann er dann ins öffentliche Netz eingespeist werden. Der Anlagenbetreiber erhält für den so eingespeisten Strom dann – unabhängig von seinen Mieterstromverträgen – die gesetzlich geregelten Vergütungssätze.

EEG-Umlage

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Bei Mieterstrom wird der Strom Dritten zur Verfügung gestellt. Es handelt sich insoweit nicht um einen Eigenverbrauch. Aus diesem Grund ist für jede zur Verfügung gestellte Kilowattstunde auch die volle EEG-Umlage von derzeit 6,5 Cent zu entrichten. 

Vorgehen

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Um den Mieterstromzuschlag zu erhalten, muss die entsprechende Photovoltaikanlage zunächst bei der Bundesnetzagentur registriert werden. Die weitere Abwicklung erfolgt dann über den Netzbetreiber. Dieser ist verpflichtet, an den Anlagenbetreiber bei Vorliegen der Voraussetzungen den Mieterstromzuschlag zu zahlen.

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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater

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