Photovoltaikanlagen: Öffentliche Förderung voraus!

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Erneuerbare Energien liegen voll im Trend. Immer mehr Gebäudeeigentümer lassen ihr Haus daher mit Photovoltaikanlagen ausstatten. Dabei stehen Eigentümer*innen besondere Förderungen zur Verfügung.

Die Energiewende

Die Energiewende ist ein allgegenwärtiges Thema. Anstelle von Kohle und Atomkraft soll immer mehr Strom aus erneuerbaren Energien stammen. Neben der Windkraft ist dabei auch die Solarkraft ein wichtiges Standbein. 

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Zur Nutzung von Solarkraft wird die Kraft der Sonne mittels Photovoltaikanlagen in elektrischen Strom umgewandelt. Die Photovoltaikanlagen – auch Solaranlagen genannt – sollten hierzu an sonnigen Orten aufgestellt werden. Hierzu können sich insbesondere auch Hausdächer eignen.

Öffentliche Förderung

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Dabei ist es erklärtes Ziel der Bundesregierung, den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben. Um Immobilienbesitzern einen zusätzlichen Anreiz zur Errichtung und Unterhaltung von Photovoltaikanlagen zu liefern, stehen daher öffentliche Förderungen zur Verfügung. Neben speziell geförderten Krediten zur Errichtung entsprechender Anlagen ist dabei insbesondere zwischen der Einspeisevergütung und dem Eigenverbrauch zu unterscheiden.

Einspeisevergütung

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Die Einspeisevergütung ist die derzeit noch verbreitetste Förderungsvariante. Dabei wird durch eine private Photovoltaikanlage produzierter Strom ins öffentliche Stromnetz eingespeist. Dabei sind die Netzbetreiber gesetzlich durch das EEG verpflichtet, den Solarstrom zu einem vorher festgelegten Preis für die Dauer von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage abzunehmen. 

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Höhe der Einspeisevergütung

Die Höhe der Einspeisevergütung ist also gesetzlich geregelt. Jedoch ist sie nicht immer gleich hoch. Viel mehr gilt es, unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen:

  • Größe und Leistung der Photovoltaikanlage
  • Aufstellort
  • Zeitpunkt der Inbetriebnahme
  • Höhe des Eigenverbrauchs

Dabei wird die Höhe der Einspeisevergütung bereits bei Inbetriebnahme der Anlage für die nächsten 20 Jahre festgelegt. Zu beachten ist insoweit aber, dass die Einspeisevergütungen häufig deutlich unter den Strompreisen am öffentlichen Markt liegen.

Eigenverbrauchsvergütung

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Neben der Einspeisevergütung können Betreiber von Solaranlagen aber auch von der sogenannten Eigengebrauchsvergütung profitieren. Hintergrund ist hierbei auch die Entlastung der öffentlichen Stromnetze. Die Eigenverbrauchsvergütung ist häufig deutlich lukrativer als die Einspeisung des Stroms. 

Eigenverbrauch

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Eigenverbrauch meint, den mit der Photovoltaikanlage produzierten Strom unmittelbar selbst zu nutzen, ohne dass dieser ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Um den Eigenverbrauchsanteil zu erhöhen, können hierzu auch Batteriespeicher installiert werden, um einen Teil des produzierten und nicht sofort genutzten Stroms zu speichern. 

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EEG-Umlage auf Eigenverbrauch

Ob für die im Rahmen des Eigenverbrauchs genutzte Strommenge die EEG-Umlage zu entrichten ist, hängt vom Datum der In-Betrieb-Name der Photovoltaikanlage ab. Wurde diese vor dem 01.01.2021 in Betrieb genommen und hat eine Leistung von maximal 30 kWp, ist die EEG-Anlage zu entrichten. Selbiges gilt, wenn die Anlage bis zum 31.12.2020 in Betrieb genommen wurde und eine Leistung von bis zu 10 kWp erbringt.

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Jedoch muss die EEG-Umlage in keinem Fall in voller Höhe auf den Eigenverbrauch entrichtet werden. Vielmehr zahlen Eigenverbraucher lediglich einen Anteil von 40 %.

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Indes gilt es aber bei allen Berechnungen zu beachten, dass Anlagenbetreiber Unternehmer sind. Wer Strom erzeugt muss also seine Gewinne versteuern. Werden die Grenzen eingehalten, kann indes aber eine Einstufung als Kleinunternehmer durch das Finanzamt erfolgen. Dies hat den Vorteil, dass keine Umsatzsteuer zu entrichten ist. Allerdings kann im Gegenzug auch die beim Kauf der Anlage entrichtete Mehrwertsteuer nicht im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. 

Noch Fragen?

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Wenn Sie Fragen rund um den Betrieb von Photovoltaikanlagen haben, wenden Sie sich unsere Steuerberatung und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.

Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater

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