Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand steigen

Geschrieben von: Kristina Grohs

Das aktuelle Jahressteuergesetz sieht zahlreiche steuerliche Änderungen und Entlastungen für den Steuerzahler vor. Der offizielle Titel lautet "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften". Dennoch enthält das Gesetz neben dem Kernvorhaben "Förderung der Elektromobilität" im Bereich Lohnsteuer einige Verbesserungen, insbesondere im Bereich Reisekosten. 

Was sind Reisekosten?

Gemeint sind die zusätzlichen Kosten, die eine Person zu tragen hat, weil sie sich aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte aufhält. Hierfür fallen Kosten z.B. für Anreise, Abreise, Verpflegung, Fahrt- und Übernachtungskosten an. Dieser beruflich bedingte Mehraufwand kann steuerlich als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 4a EStG) geltend gemacht werden.

Sog. Verpflegungsmehraufwendungen betreffen die Kosten, die anfallen, weil die Verpflegungskosten auf Reisen höher sind als Zuhause. Die individuelle Ermittlung wäre aufwändig. Deshalb werden Pauschalbeträge vorgegeben, die abhängig von Reisedauer und Reiseland sind. Ausschließlich diese Pauschbeträge dürfen angesetzt werden, auch wenn die tatsächlichen Kosten nachweisbar höher waren.

Erhält ein Mitarbeiter zusätzlich zu der zugewiesenen Pauschale noch eine vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit, so muss die erhaltenen Pauschale um einen entsprechenden Wert gekürzt werden:

  • Frühstück: 20%
  • Mittagessen: 40%
  • Abendessen: 40%

Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält ein Hotelfrühstück. Diese übernimmt sein Arbeitgeber mit der Hotelrechnung. Der Betrag der Pauschale ist dann um 20% zu kürzen.

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Spesen für Reisekosten steigen 2020

Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann bisher ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 12 € berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 3 EStG). Für die Kalendertage, an denen Mitarbeiter 24 Stunden abwesend sind, kann eine Pauschale von 24 € vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt beziehungsweise als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1 EStG). Für den An- und Abreisetag einer solchen mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit kann eine Pauschale von jeweils 12 € steuerlich angesetzt werden (§ 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 2 EStG).

Nach dem beschlossenen Gesetz erfolgt ab 2020 eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei 24-stündiger Abwesenheit von 24 € auf 28 € und bei mehr als achtstündiger Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten von 12 auf 14 €.

Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher steht Ihnen mit kompetenter Rechtsberatung in Essen zur Seite.

Vereinfachung für Berufskraftfahrer

Für Berufskraftfahrer gibt es ebenfalls eine Vereinfachung. Sie können nun pro Kalendertag 8 € steuerlich absetzen, wenn sie die Nacht im Fahrzeug verbracht haben. Bisher mussten LKW-Fahrer ihre tatsächlich entstandenen Kosten einreichen. Dabei konnten sie lediglich einen Schätzbetrag von 5 € als Werbungskosten geltend machen.

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Reisekosten haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberater und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne für alle Fragen zur Verfügung.

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