OVG: Keine pauschale Gefahr mehr durch einen Bürgerkrieg in Syrien

23. November 2024
Geschrieben von: Benedikt Renschler

Seit 2011 kommen tausende von Menschen aus Syrien nach Deutschland, die dort vor Gewalt und Krieg fliehen. Das OVG Münster traf nun eine möglicherweise künftig wegweisende Entscheidung im Falle eines Mannes, der vollen Schutzumfang begehrte. Bisher war Syrern als Bürgerkriegsflüchtlinge ein subsidiärer Schutz zugesprochen worden.

Situation in Syrien

Seit 2011 hält ein bewaffneter Konflikt in Syrien an. Beteiligt daran sind viele Fronten: das sunnitische Saudi-Arabien, der schiitische Iran, die Libanesische Hizbollah-Milliz, Russland, Katar, die Türkei sowie die USA. Auch das Regime des Machthabers Baschar al-Assad ging selbst gewaltsam gegen teile der syrischen Bevölkerung - insbesondere der Opposition - vor. Die anhaltende Gefahr durch den Bürgerkrieg veranlasste die Behörden in Deutschland dazu, generell eine Schutzbedürftigkeit bei Flüchtlingen aus Syrien anzunehmen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nahm diesen sogenannten „subsidiären Schutz“ auch bei Menschen an, die nicht als individuell verfolgte Kriegsflüchtlinge galten. Gesetzlich geregelt ist diese Art der Schutzbedürftigkeit in § 4 Asylgesetz (AsylG). Ausreichen soll die generelle Gefahr, dass den Menschen bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ernsthafte Schäden drohen - etwa durch Bürgerkrieg.

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Keine Konkrete Gefahr

Im Fall eines Syrers, der auf volle Schutzwürdigkeit klagte, befand das OVG Münster nun, dass weder in der Provinz Hasaka oder in Syrien im Allgemeinen nicht mehr die generelle Gefahr mehr für Zivilpersonen bestehe.

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Zwar seien komme es noch immer zu Kämpfen zwischen der Türkei und verbündeten Milizen und den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG). Auch fänden immer noch Anschläge durch den Islamischen Staat statt, doch erreichten diese kein solches Niveau mehr, dass Zivilpersonen damit rechnen müssten, getötet oder verletzt zu werden, begründete der Senat seine Entscheidung.

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Verurteilung des Klägers

Des Weiteren war im Fall des syrischen Klägers jedoch von Seiten des Gerichts beachtet worden, dass der Kläger vor einigen Jahren in Österreich verurteilt worden war, da er an der Einschleusung von Menschen aus der Türkei nach Europa beteiligt war. Auch dies sollte aus Sicht des 14. Senats des OVG Münster gegen Anerkennung als Flüchtling sowie gegen die Annahme eines subsidiären Schutzes sprechen.

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