Lässt das Ordnungsamt ein Auto abschleppen, weil der Parkausweis verblichen ist, muss der Bürger die Kosten dafür tragen. Dies hat das Landgericht ("LG") Koblenz mit Urteil vom 04. Juli 2022 entschieden.
Der Kläger war berechtigt, Sonderparkplätze für Schwerbehinderte zu nutzen. Hierfür war ihm ein Parkausweis ausgestellt worden. Er stellte an einem Tag sein Auto an einem Bahnhof auf einem Schwerbehindertenparkplatz ab. Zu diesem Zeitpunkt war kein Dienstsiegel der ausstellenden Behörde mehr auf dem Parkausweis erkennbar. Wegen des fehlenden Stempels hatte das Ordnungsamt den Wagen abschleppen lassen und dem Betroffenen dafür eine Rechnung gestellt.
Dies wollte der Mann jedoch nicht hinnehmen und klagte gegen den Bescheid. Er war der Ansicht, die Stadt habe ihm einen mangelhaften Ausweis ohne Stempel ausgestellt. Selbst wenn ursprünglich ein Stempel existiert habe, sei dieser viel zu rasch verblasst, weil die Stadt eine falsche Stempelfarbe verwendet habe. In jedem Fall liege eine Pflichtverletzung seitens der Behörde vor, für die diese einzustehen habe.
§ 839 BGB
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (…)
Dieser Argumentation des Klägers folgte das LG nicht. Die Richter:innen waren überzeugt, dass der Parkausweis zunächst ordnungsgemäß gestempelt worden war. Der Stadt könne nicht vorgeworfen werden, dass die Stempelfarbe anschließend innerhalb weniger Monate im Sonnenlicht so verblichen sei, dass das Siegel nicht mehr erkennbar war. Es stehe in der Verantwortung des Bürgers, wenn der Aufdruck später durch die Sonne verblasse.
Es stelle auch keine Pflichtverletzung dar, wenn die Behörde keine lichtbeständige Farbe verwende. Es sei Aufgabe des Klägers gewesen, dafür zu sorgen, dass der unleserlich gewordene Parkausweis erneuert wird.
Schon gewusst? Alkohol und Promillegrenzen im Straßenverkehr
Dieser Pflicht sei der Kläger bei in der Vergangenheit verblichenen Stempeln auch bereits mehrfach nachgekommen. Spätestens nach einem Hinweis des Ordnungsamtes der Stadt sei ihm auch bekannt gewesen, dass der streitgegenständliche Parkausweis nicht mehr in Ordnung war. Aus diesem Grund nahm das LG ein weit überwiegendes Mitverschulden des Klägers an, weswegen dieser die Abschleppkosten allein zu tragen hat.
Schon gewusst? Kein Bußgeld bei nicht zuverlässigem Messgerät?
Wer sein Auto mit einem Parkausweis auf Sonderparkplätzen abstellt muss darauf achten, dass auch das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde stets gut zu erkennen ist. Wer dies nicht tut, muss damit rechnen, auf eigene Kosten abgeschleppt zu werden.
Bei weiteren Fragen zum Thema Strafrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte für Ordungswidrigkeiten und Strafrecht in Essen