OLG Frankfurt zu Entzug des Sorgerechts

3. April 2025
Geschrieben von: Benedikt Renschler

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellt klar: Fragen um das Sorgerecht dürfen nicht in Bezug auf die Eltern geklärt werden, sondern müssen sich stets vorwiegend nach dem Kindeswohl richten.

Familienstreitigkeiten

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 1 UF 186/24) klargestellt, dass der Entzug des Sorgerechts stets auf das Kindeswohl ausgerichtet sein muss und nicht als Bestrafung der Eltern dienen darf. In dem Fall ging es um einen hochstrittigen Sorgerechtskonflikt, in dem das Familiengericht beiden Elternteilen das Sorgerecht entzogen hatte. Als Begründung führte das Gericht ihre anhaltenden Konflikte und die mangelnde Kooperationsfähigkeit an. Das OLG Frankfurt hob diese Entscheidung auf und betonte, dass ein Eingriff in das Sorgerecht nur dann gerechtfertigt sei, wenn eine konkrete Gefahr für das Wohl des Kindes besteht.

Körperliches oder seelisches Wohl entscheidend

Das Gericht stellte klar, dass elterliche Streitigkeiten allein keinen ausreichenden Grund für einen Sorgerechtsentzug darstellen. Entscheidend sei vielmehr, ob das körperliche oder seelische Wohl des Kindes tatsächlich gefährdet sei. In diesem Fall kam das OLG zu dem Schluss, dass die Konflikte zwischen den Eltern zwar problematisch seien, aber keine unmittelbare Gefahr für das Kindeswohl darstellen. Das Urteil entspricht den geltenden rechtlichen Grundsätzen, wonach Sorgerechtsentscheidungen sich ausschließlich am Wohl des Kindes orientieren müssen und nicht dazu dienen dürfen, Eltern zu sanktionieren.

Übliche Fälle, in denen das Sorgerecht entzogen wird, sind solche, in denen es um den Missbrauch von Alkohol oder Betäubungsmitteln geht (Az. 20 UF 63/24). Erheblich sind außerdem jene Fälle, in denen eine körperliche Gefahr vom Elternteil ausgeht, der das Kind nicht ausgesetzt sein soll. Dies zeigt exemplarisch ein Fall des OLG Frankfurt (Az. 6 UF 144/24). Hier war der Vater der Mutter gegenüber wiederholt gewalttätig geworden und hatte Todesdrohungen ausgesprochen. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass miterlebte Gewalt gegen ein Elternteil eine spezielle Form der Kindesmisshandlung darstellt, die nachhaltige negative Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder haben kann. Daher sei es zum Schutz des Kindeswohls erforderlich, das Sorgerecht dem nicht gewalttätigen Elternteil zu übertragen. 

Kein Entzug des Sorgerechts

In eine entgegengesetzte Richtung geht indes ein Urteil des OLG Braunschweig (Az. 1 UF 18/24). Hier hatte das Gericht den Eltern das Sorgerecht zurückgegeben, obgleich der Verdacht bestand, dass sie ihr Kind bis zu einem „Schütteltrauma“ geschüttelt hätten. Dieses Verfahren bestätigte das Bundesverfassungsgericht anschließend.

Wirkung und Einordnung des Urteils

Mit dieser Entscheidung bekräftigt das OLG Frankfurt, dass Familiengerichte jeden Fall individuell prüfen und die konkreten Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen müssen. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des elterlichen Sorgerechts und stellt klar, dass staatliche Eingriffe nur dann zulässig sind, wenn sie unbedingt notwendig und verhältnismäßig sind. Damit setzt das Gericht ein wichtiges Zeichen dafür, dass Sorgerechtsentscheidungen insbesondere auf das Wohl des Kindes zentriert bleiben und nicht durch strafende Erwägungen gegenüber den Eltern beeinflusst werden dürfen.

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