Ein Reisender bekam einen Schock, als er seine Pauschalreise nach Dubai am Flughafen in München antreten wollte. Die Mitarbeitenden ließen ihn nicht durch die Passkontrolle, denn er hatte keinen gültigen Reisepass dabei. Selbst schuld - so das Amtsgericht München (Az.: 171 C 3319/23).
Bei Auslandsreisen impliziere schon der Name "Reise"Pass, das der Pass für Auslandsreisen benötigt werde. Wer ohne gültigen oder überhaupt ohne Reisepass in ein anderen Land fliegen oder fahren möchte, dürfe sich nicht wundern, an der Grenze abgewiesen zu werden, so das Amtsgericht München.
Konkret führte das Gericht aus:
"Der Umstand, dass ein Reisedokument benötigt wird, ist nicht allein reiseerfahrenen Touristen bekannt und für solche offenkundig. Schon die allgemeine Lebenserfahrung lässt durch den Begriff 'Reise'-Pass darauf schließen, dass ein entsprechendes Dokument grundsätzlich für Reisen erforderlich ist."
Der Urlauber meinte, das Reisebüro hätte ihn auf die Passpflicht hinweisen müssen. Dieser Ansicht folgte das Amtsgericht München nicht. Eine derartige Pflicht gebe es nicht. Dass sich der Reisende um Einreisebestimmungen kümmert, sei eine Selbstverständlichkeit.
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Das Bürgerliche Gesetzbuch weise zwar in § 650d Abs. 1 BGB auf Art. 250 § 3 Nr. 6 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch hin. Jedoch betreffe diese Aufklärungspflicht nur Umstände, die Reisen unbekannt seien. Nicht jedoch Allgemeinwissen.
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Ändern könne daran auch nicht, dass in der Europäischen Union kein Reisepass erforderlich sei. Das sei nämlich die Ausnahme mit Blick auf die rund 197 Staaten der Erde und nicht die Regel.
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