Die offene Handelsgesellschaft (OHG)

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Bereits in einem unserer vorangegangenen Beiträge erhielten Sie einen Überblick über wichtige Aspekte, die bei der Wahl der Rechtsform für ihre Unternehmensgründung berücksichtigt werden sollten. Heute möchten wir Ihnen als Teil unserer Beitragsreihe für StartUps die offene Handelsgesellschaft (OHG) vorstellen.

Gründung

Wie auch bei der GbR sind für die Gründung einer OHG mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, die sich zur Förderung eines gemeinsamen Gesellschaftszwecks zusammenschließen. Da es sich bei der OHG um eine Handelsgesellschaft handelt, muss dieser Zweck stets im Betrieb eines Handelsgewerbes bestehen.

§ 105 HGB
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

Im Innenverhältnis entsteht die OHG durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages; im Außenverhältnis durch Eintragung im Handelsregister. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.

Vermögenszuordnung und Haftung

Wie auch bei der GbR handelt es sich bei der OHG um eine Personengesellschaft, so dass große Teile der bereits für die GbR vorgestellten Prinzipien und Regelungen sich auch auf die OHG übertragen lassen.

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Auch bei der OHG handelt es sich i.d.R. um eine Gesamthandsgemeinschaft, deren Gesellschafter vollumfänglich persönlich mit ihrem Privatvermögen neben der Gesellschaft haften. Eine abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung hat keine Außenwirkung, sondern kann allenfalls Regressansprüche im Innenverhältnis begründen.

Gewinnverteilung

Vom Gewinn stehen jedem Gesellschafter zunächst 4 % seines Kapitalanteils als Verzinsung seines Kapitalanteils (Vordividende) zu.  Der darüber hinaus gehende Gewinn oder Verlust wird nach Köpfen zu gleichen Teilen verteil, § 121 HGB. Eine Abweichende Verzinsung und/oder Gewinnverteilung kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Der auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Gewinn- oder Verlustanteile werden ihren Kapitalkonten zu- bzw. abgeschrieben. Die Gesellschafter haben dann ein Entnahmerecht, § 122 HGB.

Geschäftsführung und Vertretung

Anders als bei der GbR haben alle Gesellschafter einer OHG Einzelgeschäftsführungsbefugnis bezüglich aller „Geschäfte, die zum gewöhnlichen Betrieb eines Handelsgewerbes gehören“, § 116 HGB.

Auch im Außenverhältnis besteht grundsätzlich Einzelvertretungsmacht, § 125 HGB. Ein Ausschluss der Befugnis oder die Anordnung von Gesamtvertretung im Gesellschaftsvertrag ist möglich, muss jedoch im Handelsregister eingetragen werden um Außenwirkung zu entfalten.

Beispiel:
Herr Maier und Frau Krause gründen eine OHG und legen im Gesellschaftsvertrag die Gesamtvertretung der Gesellschaft durch beide Gesellschafter fest. Frau Krause kauft ohne Rücksprache mit Herrn Maier einen neuen Firmencomputer im Wert von 1.000€.
Frau Krause kann sich auf die fehlende Einzelvertretungsmacht von Herrn Maier nur berufen, wenn die Gesamtvertretung der Gesellschaft im Handelsregister vermerkt wurde. Ist dies nicht erfolgt, haftet auch Frau Krause für die Kaufpreisforderung.

Buchführung

Bei der OHG handelt es sich um ein kaufmännisches Unternehmen. Sie ist zur doppelten Buchführung mit Bilanzierung und Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet, eine Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist jedoch nicht erforderlich.

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Steuerliche Behandlung

Für die steuerliche Behandlung der OHG ist erneut zwischen dem Unternehmen und den einzelnen Gesellschaftern zu unterscheiden.
Die OHG als Gesellschaft muss Gewerbesteuer sowie ggf. Umsatz- und Lohnsteuer entrichten. Für die einzelnen Gesellschafter fällt bezogen auf ihre Gewinnbeteiligung Einkommensteuer an.

Fazit

Ob sich die OHG als Rechtsform auch für Ihr Unternehmen eignet, ist abhängig von einer Vielzahl individueller Faktoren und sollte stets im Einzelfall geprüft werden.  Zwar macht die Gründung ohne Mindestkapital die OHG für viele Existenzgründer zu einer attraktiven Möglichkeit; jedoch ist auch das nicht beschränkbare Risiko der vollen persönlichen Haftung der Gesellschafter sowie die komplexe Buchführung zu berücksichtigen.

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