Juristische sowie natürliche Personen genießen gerichtlichen Schutz. Könnte es auch Normalität werden, dass Ökosysteme als sogenannte "Ökologische Personen" fungieren?
Im Jahr 2015 wurde der sogenannte "Diesel-Skandal" publik. VW selbst gestand in einer ad-hoc-Mitteilung an seine Aktionäre damals das Verbauen einer fehlerhaften Software, durch die ein falscher niedrigerer Emissions-Ausstoß-Gehalt angezeigt wurde. Betroffen waren auch Modelle anderer Hersteller
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In Folge dessen kam es zu unzähligen Zivilprozessen, in denen Käufer von KFZ ihre Rechte geltend machten. Grundsatzentscheidungen seitens des Bundesgerichtshofs (BGH) lauteten, dass grundsätzlich ein Schadensersatz von 5-15 % des Kaufpreises bestehe. Auch wurde klargestellt, dass die Ansprüche normalerweise spätesten Ende 2018 verjähren sollten.
Bis heute ist der Bearbeitung der "Diesel-Fälle" kein Ende gesetzt worden. Das Landgericht (LG) Erfurt stellte erstmals des Weiteren fest, ein der Schutz der Natur sei bei der Bemessung des Schadens zu beachten.
Gem. § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) muss "das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung" darüber disponieren, wie hoch der zu ersetzende Schaden ist. In der Begründung des Urteils aus Erfurt heißt es, die "Rechte der Natur" seien "von Amts wegen" zu berücksichtigen. Demnach wirkten sie auch "schutzverstärkend" in die Bemessung des Schadens hinzu.
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Die Eigenrechte der Natur ließen sich aus der EU-Grundrechtecharta ableiten, so das Urteil. Besonders komme dies aus dem Recht auf Leben gem. Art. 2 und dem Recht auf Unversehrtheit aus Art. 3 iVm. Art. 37, nach dem in die EU-Politik ein hohes Umweltschutzniveau einbezogen werden muss, zustande. Der Richter Dr. Martin Borowsky, führte in dem Urteil aus, diese Grundrechte ließen sich "ihrem Wesen nach" auf die Natur als solche oder auch auf einzelne Ökosysteme anwenden - sogenannte "ökologische Personen". Eine derartige Auslegung werde auch angesichts dessen erforderlich, das es keinen Grund gäbe, juristische Personen (GmbH, Kommanditgesellschaften, etc.) durch die Grundrecht als schützenswert zu erachten, die Natur als solche allerdings nicht.
In anderen Staaten ist der gesetzlich garantierte Schutz der Natur als solcher eindeutiger. Etwa Ecuador nennt ein "Recht auf uneingeschränkte Achtung der Existenz der Natur und auf die Erhaltung und Regeneration ihrer Lebenszyklen". Dieses Recht kann von jedermann durchgesetzt werden.
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In Neuseeland wiederum werden die Persönlichkeitsrechte zweier Ökosysteme - eines Flusses und eines Nationalparks- anerkannt. Der Fluss Ganges und sein Nebenfluss Yamuna wurden von einem indischen Gericht zu Lebewesen erklärt.