Der BGH stellte fest, dass ein angebotenes Programm die Merkmale des Fernunterrichts gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllt. Dazu gehört die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht. Im vorliegenden Fall beinhaltete das Programm unter anderem Online-Meetings, Lehrvideos und Workshops, die überwiegend asynchron angeboten wurden. Die Teilnehmer hatten zudem die Möglichkeit, Fragen zu stellen, was als Überwachung des Lernerfolgs gewertet wurde.
Gemäß § 12 Abs. 1 FernUSG bedarf der Anbieter eines Fernunterrichtsprogramms einer behördlichen Zulassung durch die ZFU. Fehlt diese Zulassung, ist der Fernunterrichtsvertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Der BGH bestätigte, dass diese Regelung auch für Verträge mit Unternehmern gilt, da der Gesetzeswortlaut keine Einschränkung auf Verbraucher enthält. Die ZFU ist die zuständige Behörde für die Prüfung und Zulassung aller in Deutschland zulassungspflichtigen Fernlehrgänge nach dem FernUSG.
Die Nichtigkeit des Vertrages führt dazu, dass der Teilnehmer gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Vergütung hat. Der Anbieter kann nur dann einen Wertersatzanspruch geltend machen, wenn er nachweist, dass der Teilnehmer durch die erbrachten Leistungen entsprechende Aufwendungen erspart hat. Im vorliegenden Fall konnte der Anbieter diesen Nachweis nicht erbringen, sodass ein Wertersatzanspruch nicht bestand.
Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf den Coaching- und Weiterbildungsmarkt. Anbieter von Online-Coaching-Programmen müssen nun sicherstellen, dass ihre Angebote den Anforderungen des FernUSG entsprechen und über die erforderliche Zulassung verfügen. Andernfalls riskieren sie die Nichtigkeit der Verträge und die Rückforderung bereits gezahlter Beträge.
Das BGH-Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Zulassungspflicht für Fernunterrichtsangebote und stellt klar, dass diese auch für Verträge mit Unternehmern gilt. Anbieter von Online-Coaching-Programmen sollten ihre Angebote daher sorgfältig prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Zulassungen einholen, um rechtlichen Risiken vorzubeugen.