Neues zum Dieselskandal: Hoffnung für Kunden der Mercedes-Benz Bank

Geschrieben von: Henrik Noszka

Jüngst haben wir von neuen rechtlichen Entwicklungen im Dieselskandal berichtet - der europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass bestimmte Normen Schutzwirkung für Käufer entfalten. Diese warten nun in Karlsruhe auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der sich zur Stellung des europäischen Gerichtshofs äußern muss. Der Bundesgerichtshof hat sich allerdings schon zu einer Vorfrage positioniert. Sind Klauseln der Mercedes-Benz Bank wirksam, gemäß denen Darlehnsnehmer alle Forderungen "gleich aus welchem Rechtsgrund" zur Sicherung der Ansprüche abtreten? (Az.: VIa ZR 1517/2).

Der Sachverhalt

Der Kläger im entschiedenen Fall war ein Mann, der einen Mercedes erwarb und diesen über die Mercedes-Benz Bank finanzierte. In dem Darlehnsvertrag versteckte sich eine Bestimmung, nach der Darlehnsnehmer*innen alle Ansprüche, ob gegenwärtig oder zukünftig, gegen Daimler (jetzt die Mercedes-Benz Group) an die Bank zur Sicherung des Rückzahlungsanspruches aus dem Darlehn abtrete ("gleich aus welchem Rechtsgrund"). Eine relativ weitverbreitete Praxis. 

Der Mann verklagte die Mercedes-Benz Group auf Schadensersatz im Zuge des Dieselskandals. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Kläger seine Ansprüche abgetreten habe.

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BGH: Unangemessene Benachteiligung

Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Stuttgart, entschied, dass es sich bei der Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handle. Liegen solche vor, ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch  ("BGB") die sogenannte Inhaltskontrolle eröffnet:

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Das Oberlandesgericht argumentierte, dass die Klausel wegen ihrer Formulierung "gleich aus welchem Rechtsgrund" zu weit gehe und entsprechend mit wesentlichen Grundgedanken verschiedener gesetzlicher Regelungen nicht vereinbar sei. Konkret verwies der Bundesgerichtshof auf das Widerrufsrecht (§§ 355 ff. BGB). Durch die weite Formulierung umfasse die Klausel auch Ansprüche, die aus diesem Rechtsregieme erwachsen. Das gehe zu weit. 

Dieser Sichtweise schloss sich der eigens eingerichtete Dieselsenat an. Die Rechtssache verwies der Bundesgerichtshof an das Oberlandesgericht zurück. 

Zur Inhaltskontrolle: Allgemeine Geschäftsbedingungen: Nicht alles ist wirksam

Folge: Ansprüche gegen Mercedes-Benz Group möglich

Käufer, die für ihren Autokauf ein Darlehn bei der Mercedes-Benz Bank aufnahmen, können nun Schadensersatzansprüche im Zuge des Dieselskandals unmittelbar gegen die Mercedes-Benz Group geltend machen. Das Oberlandesgericht müsse nun klären, ob Mercedes gegenüber den Käufern hafte. Zwar liege kein Betrugsverhalten - wie bei VW - vor, jedoch öffnet die eingangs erwähnte Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs die Tore für eine Fahrlässigkeitshaftung, deren Voraussetzungen niedriger sind.

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Fazit

Obgleich der Dieselskandal nunmehr acht Jahr in der Vergangenheit liegt, beschäftigten sich die Gerichte noch immer mit ihm; neue Entscheidungen erschaffen mehr Klagemöglichkeiten. 

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