ZPO: Verbesserter Schutz von Geschäftsgeheimnissen

24. Juli 2025
Geschrieben von: Enzo Naels

Das Inkrafttreten des § 273a der Zivilprozessordnung (ZPO) am 1. April 2025 erweitert den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess erheblich. Die Vorschrift ist Bestandteil des Justizstandort-Stärkungsgesetzes und soll Unternehmen im Gerichtsverfahren einen effektiven Geheimnisschutz bieten, um die Attraktivität des deutschen Zivilprozesses zu erhöhen.

Bisherige Schutzlücke

Bislang waren Unternehmen im Zivilprozess vielfach gezwungen, interne Informationen preiszugeben, ohne wirksamen Schutz vor deren Weiterverwendung. Die bisherigen Regelungen in den §§ 172 ff. des Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gewährten keinen Anspruch auf Ausschluss der Öffentlichkeit und beschränkten sich auf „wichtige“ Geschäftsgeheimnisse während der mündlichen Verhandlung.

Anwendungsbereich

Der neue § 273a ZPO findet auf sämtliche zivilgerichtlichen Verfahren Anwendung, unabhängig von Instanz und Streitwert, und gilt auch für bereits anhängige Verfahren (§ 37b EGZPO). Schutzwürdig sind Informationen, die als Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG gelten können. Voraussetzung ist, dass die Information nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich ist. Außerdem muss sie wirtschaftlichen Wert haben, angemessen geschützt sein und es muss ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestehen. Für die Anwendung genügt eine glaubhaft gemachte Möglichkeit, dass diese Voraussetzungen vorliegen.

Wirkung

Wird ein Antrag auf Einstufung als geheimhaltungsbedürftig gestellt und vom Gericht angenommen, sind alle Verfahrensbeteiligten zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Nutzung oder Offenlegung der betreffenden Informationen außerhalb des Verfahrens ist untersagt – mit Wirkung auch über das Verfahren hinaus. Verstöße sind mit Ordnungsgeld bis zu 100.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten sanktioniert. Das Gericht kann zudem den Zugang zu Verhandlungsterminen oder Schriftsätzen auf einen begrenzten Personenkreis beschränken. Dritte mit Akteneinsichtsrecht erhalten nur bereinigte Akteninhalte, mit unkenntlich gemachten Geschäftsgeheimnissen.

Verbesserungen gegenüber der bisherigen Rechtslage

Das Ermessen des Gerichts ist begrenzt: Bei glaubhafter Darlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist eine Ablehnung des Antrags nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine ablehnende Entscheidung ist isoliert mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Im Vergleich zu den §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2 und 174 Abs. 3 GVG bietet § 273a ZPO einen erheblich erweiterten Schutz: Die bislang erforderliche „Wichtigkeit“ entfällt, ebenso die Interessenabwägung, die sonst zugunsten der Öffentlichkeit vorgenommen werden müsste. Der Schutz gilt über alle Verfahrensabschnitte hinweg, verpflichtet erstmals auch die Gegenseite zur Geheimhaltung und untersagt deren Nutzung der erlangten Informationen. Insgesamt schließt die neue Regelung eine bedeutende Schutzlücke und stärkt den Justizstandort Deutschland nachhaltig.

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