Neue EU-Verordnung zu Fahrgastrechten bei Bahnfahrten!

6. Juli 2023
Geschrieben von: Henrik Noszka

Im letzten Jahr waren zwischenzeitlich weniger als 60 Prozent der Züge im Fernverkehr der Deutschen Bahn pünktlich. Das rückt die Frage ins Zentrum, welche Rechte Fahrgäste haben, deren Züge sich verspäten. Am 6. Juni diesen Jahres trat eine neue Fahrgastrechte-Verordnung für den Bahnverkehr in Kraft. Die Verordnung regelt, wie hoch die Entschädigung für Bahnreisende ist. Im Vergleich zur vorher geltenden Verordnung von 2007 schwächt sie allerdings die Rechte von Reisenden.

Entschädigung bei Zugverspätung

An den Entschädigungswerten ändert sich mit der neuen Verordnung nichts. 

  • Verspätet sich ein Zug um mehr als 60 Minuten, erhalten Reisende 25 Prozent ihres Ticketpreises zurück. 
  • Verspätet sich ein Zug um mehr als 120 Minuten, erhalten Reisende 50 Prozent des Preises zurück.

Keine Entschädigung bei Fällen höherer Gewalt (und vielen anderen Gründen)

Änderungen haben sich jedoch bei den Ausschlüssgründen für eine Entschädigung ergeben. Diese sind nun durchaus weiter gefasst.

Artikel 19 Entschädigung

[...]

(10) Eisenbahnunternehmen sind nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, wenn sie nachweisen können, dass Verspätungen, verpasste Anschlüsse oder Zugausfälle als direkte Folge von oder in untrennbarem Zusammenhang mit folgenden Umständen aufgetreten sind:


a) außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende, außergewöhnliche Umstände wie extreme Witterungsbedingungen, große Naturkatastrophen oder schwere Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die das Eisenbahnunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte,


b) Verschulden des Fahrgasts oder


c) Verhalten eines Dritten wie Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl, Notfälle im Zug, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage oder Terrorismus, das das Eisenbahnunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.

Dieser Katalog aus Ausschlussgründen grenzte den Entschädigungsanspruch erheblich ein. Für die alte Verordnung hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass sogar Fälle höherer Gewalt, etwa eine Naturkatastrophe, den Anspruch nicht ausschließt. 

Nun reicht höhere Gewalt, zu der sogar Gesundheitskrisen, wie etwa die Corona-Pandemie zählt, aus. Besonders relevant ist Artikel 19 Absatz 10 c). Danach kann das Verhalten eines Dritten den Anspruch auf Entschädigung ausschließen. Zu diesem Verhalten gehören auch ständige "Klassiker" der Versptäungsdurchsagen auf deutschen Bahnhöfen: Personen auf dem Gleis, Rettungseinsatz, Polizeieinsatz. 

Durch diese weite Eingrenzung dürften viele Reisende keine Entschädigung mehr erhalten.

Hinweis: Streiks gehören ausdrücklich nicht zu den Ausschlussgründen.

Was gilt beim 49 Euro Ticket?

An den Regeln, die für sogenannte Zeitfahrkarten (auch "Abbos") gelten, ändert sich nichts. Die Verordnung überlässt es der Bahn selbst zu regeln, wie hoch die Entschädigung sein soll:

Artikel 19 Entschädigung

[...]

(2) [...] Wenn diesen Fahrgästen während der Gültigkeitsdauer ihrer Zeitfahrkarte wiederholt Verspätungen oder Zugausfälle widerfahren, haben sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß den Entschädigungsbedingungen des Eisenbahnunternehmens.

Derzeit gibt es für jede Verspätung eines Nahverkehrszuges von mehr als 60 Minuten 1.50 Euro für die zweite Klasse und 2.25 Euro für die erste Klasse zurück.

Hierbei müssen Fahrgäste aber noch bedenken, dass die Erstattung erst ab einem Wert von mehr als 4 Euro beantragt werden darf. Bis zu diesem Wert gilt die sogenannte Bagatellegrenze. Das bedeutet, dass Reisende ihre Verspätungen "sammeln" müssen.

Hinweis: Sie müssen natürlich auch die Verspätung jeweils nachweisen. Das kann schwierig werden, etwa wenn kein Bahnmitarbeitender vor Ort ist, der sie bestätigen kann. Wir haben in diesem Beitrag noch Praxistipps zusammengefasst, damit Fahrgäste den Anspruch möglichst sauber geltend machen können

Beantragung der Entschädigung

iegen alle Voraussetzungen für eine Entschädigung vor, müssen Kunden eine Erstattung beim bahneigenen Servicecenter für Fahrgastrechte beantragen.

Das entsprechende Formular gibt es entweder im Zug, am Bahnhof oder hier auf dieser Webseite. Ist die Bahn mit viel Verzögerung unterwegs, verteilen Zugbegleiter die Formulare manchmal schon während der Fahrt und bestätigen die Verspätung durch einen Zangenabdruck.

Hinweis: Es ist nicht möglich, dass Sie das Formular online ausfüllen.

Fazit

Die Rechte für Fahrgäste waren schon vor der neuen Verordnung eher schlecht. Nun haben sich durch die zahlreichen Ausschlussgründe weiter verschlechtert. Auch die Rechte von Abo-Inhaber*innen sind fast die Zeit nicht wert, sie auszuüben. Das ist vor allem vor dem Hintergrund der Fluggastrechteverodnung, die unabhängig vom Flugpreis und der Art des Tickets pauschalisierte Entschädigungen vorsieht.

Noch Fragen?

Bei weiteren Fragen zum Thema Fahrgastrechte bei Bahnausfall stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.

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