Nennung von Urheberschaft ist vertraglich regelbar

Geschrieben von: Henrik Noszka

"Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist." Dies regelt § 13 des Urheberrechtsgesetzes ("UrhG"). Der Bundesgerichtshof hat nun die Konturen dieses Rechts geschärft und entschieden, dass per Allgemeiner Geschäftsbedingung ("AGB") die Nennung der Urheberschaft ausgeschlossen werden kann. Danach muss der Urhebende also nicht mehr genannt werden, wenn etwa ein von ihm angefertigtes Foto verwendet wird (Az.:  I ZR 179/22).

Das Urheberrecht - Dem Urheber zum Schutz

Das Urheberrecht weist dem Urheber eines Werkes besondere Rechte zu. Dabei erfasst es fast alle Werke aus Literatur, Wissenschaft und Kunst. Etwa Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Musik. Lichtbilder, Filme und alle Arten von Zeichnungen, Skizzen und Plänen. Es ist also weit gefasst. Das Urheberrecht hat die Aufgabe die Zuordnung vom Werk zum jeweiligen Urheber zu schützen und zugleich eine "angemessene Vergütung für die Nutzung" des jeweiligen Werkes zu sorgen. Dies wird etwa durch ein Veröffentlichungsrecht bewirkt. Danach hat die Urheberin das Recht, zu entscheiden, ob und wie das Werk veröffentlicht wird.

Vielzahl von Rechten

Der Urheberin stehen darüber hinaus eine Vielzahl von Rechten zu:

  • das Vervielfältigungsrecht,
  • das Verbreitungsrecht,
  • das Ausstellungsrecht,
  • das Sendungsrecht.

Zu den Rechten gehört auch das nach § 13 UrhG eingeräumte Recht, wonach der Urheber verlangen darf, im Zusammenhang mit seinem Werk genannt zu werden.

Gegen Vergütung kann der Urheber die Nutzung des Werkes einräumen.

Verzicht des Nennungsrechts in AGB

Viele Webseitenbetreiber bedienen sich sogenannter Microstock-Portalen. Auf diesen Portalen sind für jeden Anlass Fotografien hinterlegt. Gegen ein geringes Entgelt dürfen die Fotos (oder auch Videos) für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Die AGB sahen jedoch einen Ausschluss des "Nennungsrechts" vor: "Ein nicht-exklusiv Herunterladendes Mitglied ist zur Urheberbenennung berechtigt jedoch nicht verpflichtet."

Fotograf klagte

Ein Fotograf, der ausschließlich Fotografien für dieses Microstock-Portal anfertigte, sah sich durch die Klausel benachteiligt und klagte gegen die Bestimmung. Er forderte, dass er im Zusammenhang mit der von ihm jeweils angefertigten Fotografie genannt wird.

Verzichtbares Wahlrecht des Fotografen

Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stimmte allen Vorinstanzen zu und verneinte eine Benachteiligung des Fotografen. Aus der Formulierung von § 13 UrhG, "ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen" ist, lasse sich ein Wahlrecht des Fotografen ableiten. Auf dieses dürfe er verzichten. Auch in AGB.

Verzicht nur im angemessenen Rahmen

Der Bundesgerichtshof betonte aber auch Grenzen des Verzichts. Sie dürften nicht "unangemessen sein". Und der Verzicht stehe mit dem Grundgedanken von § 13 UrhG nicht gänzlich im Einklang. Allerdings sei die AGB in Massenmärkten, wie der Microstock-Plattform, angemessen. Eine jeweilige individuelle Absprache, ob die Bilder mit oder ohne Namensnennung genutzt werden dürfen, wäre für das Geschäftsmodell lähmend. Insbesondere sei dies vor dem Hintergrund der Fall, dass allein die Bilder des klagenden Künstlers 900.000 Mal lizenziert worden sind.

Durchatmen für Website-Betreiber

Betreiber von Webseiten dürften durchatmen. Denn auf sie kommen keine Änderungen zu, soweit der Verzicht nicht "unangemessen" erfolgte. Allerdings sind Urheber, die ihre Werke rein über Microstock-Portale bewerben, wie der Kläger, im Nachteil. Sie haben keine echte Chance darauf, dass sie bekannter werden.

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