Auch wegen der umfassenden Förderung für Sanierungsarbeiten (hier ein Beitrag zu Photovoltaikanlagen, hier zur steuerlichen Behandlung ebendieser) und der hohen Erwerbspreise, nehmen Sanierungen zu. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich am 08.07.2022 mit der Reichweite der Sorgfaltspflichten bei einer Sanierung befasst.
Der Beklagte hatte zusammen mit seinen Geschwistern sein Elternhaus in Osnabrück geerbt. Zusammen mit seinen Geschwistern beschloss er, das Haus sanieren zu lassen. Teil der Sanierungsarbeiten war es dabei, Wasser aus dem Keller nach draußen zu pumpen. Der Beklagte war der Ansicht, dass das Wasser nicht in die Kanalisation gepumpt werden müsse. Vielmehr würde es auf dem eigenen Grundstück versickern. Dieser Einschätzung zum trotz gelang das abgepumpte Wasser auf das Nachbargrundstück und versickerte dort über einen Lichtschacht in den Keller des klagenden Nachbarn. Fußböden und Wände wurden dabei durchnässt.
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Der Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg sprach dem klagenden Nachbarn den vollen Schadensersatz zu (6.700 Euro). Bei Sanierungsarbeiten müsse das Nachbargrundstück im Blick behalten werden und entsprechend reagiert werden, wenn eine eigene Einschätzung nicht zutrifft. Darüber hinaus machte der erkennende Senat auch deutlich, dass der klagende Nachbar "fiktiv" die Kosten einer Fachfirma abrechnen könne, selbst wenn er eigenständig den Schaden behoben habe. Der Schädiger solle nicht davon profitieren, wenn der Geschädigte einen Schaden selbst behebt.
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Das Urteil beinhaltet zwar keine bahnbrechende Erkenntnis, weist aber doch auf zwei interessante Punkte hin: Erstens trifft den sanierenden Nachbarn eine Pflicht, sein Handeln zu überblicken. Und zweitens kann, wer handwerklich geschickt ist, einen Schaden selbstständig (natürlich nach vorheriger Absprache mit Versicherung und Anwalt) grundsätzlich selbst beseitigen und dennoch den vollen Preis einer Fachfirma einfordern.
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