Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.11.2021 entschieden, dass Nachbarn bei einer nachträglichen Wärmedämmung bei einem Altbau einen leichten Überbau auf ihr Grundstück hinnehmen müssen.
Der Entscheidung liegt ein Fall aus Köln zu Grunde. Nachbarn stritten sich wegen der geplanten Außendämmung eines Mehrfamilienhauses, das direkt an der Grundstücksgrenze steht.
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Nach dem Landesrecht in Nordrhein-Westfalen muss der Nachbar einen Überbau dulden, wenn
Alles Überragende unter 25 Zentimetern ist demnach in Ordnung.
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Das Landgericht Köln hielt den einschlägigen § 23a Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen (NachbG NW) jedoch für verfassungswidrig.
Wenn ein Gericht ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig hält, ist es nach Art. 100 Abs. 1 GG normalerweise zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verpflichtet. Denn nur das BVerfG kann formelle Gesetze für nichtig erklären (sog. "Verwerfungsmonopol").
Der BGH folgte der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht. Er stellte klar, dass § 23a NachbG NW verfassungsgemäß sei. Denn die Bundesländer hätten die nötige Gesetzgebungskompetenz i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 72 Abs. 1 GG. Zwar unterfällt das private Nachbarrecht grundsätzlich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Es wurde vom Bund auch in § 912 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Aus dieser Norm ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen ein rechtswidriger Überbau auf das Nachbargrundstück geduldet werden müsse. Parallel dazu stellt Art. 124 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) jedoch klar, dass "andere" Beschränkungen landesgesetzlich geregelt werden könnten.
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Maßstab für die Beurteilung, was eine "andere" Beschränkung ist, ist nach Ansicht des BGH eine vergleichende Gesamtwürdigung der bundes- und landesrechtlichen Regelungen. Laut BGH darf das Landesrecht grundsätzlich Beschränkungen mit derselben Rechtsfolge wie eine vergleichbare nachbarrechtliche Regelung des Bundes vorsehen, soweit diese
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Vor diesem Hintergrund stufte der 5. Senat im konkreten Fall die einschlägige landesrechtliche Regelung als "andere" Beschränkungen ein. Die Normen dienten der nachträglichen Wärmedämmung, was nach Auffassung des Senats schon aufgrund des Klimaschutzgesetzes im allgemeinen bzw. öffentlichen Interesse liegt. Dieses Interesse unterscheide sich von dem von § 912 BGB verfolgten Interesse. Daher sei auch die Gesetzgebungskompetenz der Länder zu bejahen. Gleichsam würden auch materiell-rechtlich keine Bedenken bestehen.
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Mit seiner Entscheidung klärt der BGH eine umstrittene Grundsatzfrage: Die Bundesländer haben die Kompetenzen, um solche grenzüberschreitenden Wärmedämmungen zu regeln. Im Hinblick auf den konkreten Fall haben die Richter:innen zudem entschieden, dass Nachbarn bei einer nachträglichen Wärmedämmung einen leichten Überbau auf ihr Grundstück hinnehmen müssen. Dies gilt jedenfalls bei Altbauten. Neubauten müssten so geplant sein, dass die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks bleibt.
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