Nachbarrecht: Schadensersatz für Wurzelschaden?

Geschrieben von: Henrik Noszka

Der fünfte Zivilsenat beim Bundesgerichtshof hat eine Grundsatzfrage entschieden, die er zuvor ausdrücklich offen ließ, und dessen Klärung Auswirkungen für Schadensersatzverlangen in Nachbarschaftsstreitigkeiten hat (Az.: V ZR 67/22). Die Klärung adressiert, ob Nachbarn einen Kostenvorschuss für Schäden verlangen können oder ob sie die Beeinträchtigung erst beseitigen müssen.

Der Sachverhalt

Der Eigentümer eines Grundstücks nennt einige größere Pappeln sein eigen. Jedoch wuchsen die Wurzeln eines der Bäume bis unter das Nachbargrundstück. Dort hoben sie Steine eines Pflaststeinweges des Nachbarn an. Er forderte von seinem Nachbarn, den Baum zu fällen bzw. die der Wurzeln unter seinem Grundstück zu beseitigen. Der Nachbar weigerte sich. Der spätere Kläger wollte allerdings seinen Weg reparieren und ebenfalls eine Wurzelsperre einbauen. Den Preis für beides, knapp 2.000 Euro, forderte er vom Pappel-Eigentümer vorsorglich.

Schon gewusst? Dann muss der Überbau hingenommen werden!

Beeinträchtigung des Eigentums

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes wesentlich beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer grundsätzlich die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, § 1004 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ("BGB"). Eine Beeinträchtigung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn die Zufahrt zu einem Grundstück unbefugt zugeparkt wird. Der Eigentümer kann in diesem Fall das störende Fahrzeug abschleppen lassen und die Kosten vom Halter zurückverlangen.

Hinweis: Das BGB sieht einen ausgefeilten Katalog dafür vor, was Nachbarn im Verhältnis zu angrenzenden Grundstücken dürfen oder nicht dürfen. Lesen Sie hier mehr darüber!

Beeinträchtigung und Schadensersatz

Gerichtlich können Beeinträchtigte nach § 1004 BGB Beseitigung verlangen. Ob sie allerdings auch vorsorglich Schadensersatz für eine im Raum stehende Selbstvornahme verlangen können, steht auf einem anderen Blatt geschrieben. Im Gegensatz zum Parken wird durch einen Wurzelschaden nicht die Besitzausübung (etwa am zugeparkten Auto) gestört. Damit liegt der Fall anders. Es existieren zwei Hauptanknüpfungspunkte für einen Schadensersatzanspruch. Die Anwendung von § 812 BGB bzw. § 683 BGB und die Anwendung von § 281 BGB

Ungerechtfertigte Bereicherung

Mithilfe von § 812 BGB ließe sich argumentieren, dass derjenige, der die Wurzeln beseitigt, eine Pflicht des anderen, namentlich die aus § 1004 Abs. 1 BGB, erfüllt, und daher den Aufwand für die Pflichterfüllung ersetzt verlangen können muss. 

§ 812 BGB Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) [...]

Das, was der Pappel-Eigentümer "in sonstiger Weise" erlangen würde, ist der Wegfall seiner Verpflichtung aus § 1004 BGB die Wurzeln zu entfernen. Problematisch war im Fall jedoch, dass der Kläger die Wurzeln noch nicht entfernte. Damit hat er noch keine Verpflichtung erfüllt. 

Dies bedeutet, dass nach dieser Vorschrift eine Selbstvornahme erst nach tatsächlicher Selbstvornahme ersetzt werden kann. Mit den Worten des Bundesgerichtshofes: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Eigentümer, der eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat, von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil er ein Geschäft des Störers besorgt hat [...]."

Hinweis: Ein ähnlicher Anspruch kann sich aus § 683 BGB ergeben.

Schadensersatz

Der zweite mögliche Anknüpfungspunkt ist § 281 BGB. Nach der Vorschrift kann der Gläubiger eines Anspruchs Schadensersatz verlangen, wenn er den Schuldner erfolglos zur Lieferung aufgefordert hat. 

§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. [...]

Nach der Vorschrift würde dem Kläger Schadensersatz zustehen. Er hat den Pappel-Eigentümer aufgefordert, seine Leistung (den Anspruch aus § 1004 BGB) zu erfüllen. Dem ist der Pappel-Eigentümer nicht nachgekommen. Damit hätte er auch schon vor Beseitigung der Wurzeln einen Schadensersatzanspruch.

Schon gewusst? Strafrecht 2023: "Ku’damm-Raser" scheitert in Karlsruhe

BGH: § 281 BGB nicht anwendbar

Der fünfte Zivilsenat erklärte die Vorschrift des § 281 BGB jedoch für nicht anwendbar. Das Problem: Der Schadensersatz ist nur für vertragliche Leistungen vorgesehen. Nicht für den eigentumsrechtlichen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB. 

Das Recht kennt zwar die Möglichkeit, dass, wenn eine Vorschrift nicht direkt passt, sie unter Umständen entsprechend angewendet werden kann. Das ist der Fall, wenn sich der Fall, in dem die Vorschrift nicht greift und der Fall, für den sie eigentlich erschaffen wurde, derart ähnlich sind, dass sich diese entsprechende Anwendung aufdrängt (vergleichbare Interessenlage). Zusätzlich muss der Gesetzgeber den nicht geregelten Fall "übersehen" haben (planwidrige Regelungslücke). 

Jedoch liege keine planwidrige Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber habe die Situation gesehen und nicht gehandelt. Dafür führte der Zivilsenat insbesondere auf die sachenrechtliche Zielsetzung von § 1004 BGB zurück. Denn eine analoge Anwendung von § 281 BGB würde dazu führen, dass die Verpflichtung, die Eigentumsbeeinträchtigung zu beseitigen, entfiele. Genau die Beseitigung sei aber Ziel von § 1004 BGB. 

Schon gewusst? Urteil gegen Klimaaktivist wegen Sitzblockade

Fazit

Beeinträchtigen die Wurzeln des Nachbarn das eigene Grundstück, kann also eine Entschädigung gefordert werden. Allerdings erst nach einer (eigens durchgeführten) Beseitigung. 

Noch Fragen?

Bei weiteren Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.

Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte für Miet-, Pacht- und Wohnungseigentumsrecht in Essen

[zee_kanzlei abteilung="mietrecht"]

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
chevron-down linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram