Nicht immer geht es in nachbarschaftlichen Verhältnissen friedlich zu. Das Oberlandesgericht („OLG„) Zweibrücken hatte sich nun mit einem Rechtsstreit zwischen Nachbarn im Zusammenhang mit dem Weg zu einer Garage zu befassen.
Der Sachverhalt
Geklagt hatte ein Pfälzer. Dieser hatte ein Grundstück ohne eigene Verbindung zu einer öffentlichen Straße, ein sogenanntes Hinterliegergrundstück, erworben. Um zu seinem Haus und seinen Garagen zu gelangen, musste er das Nachbargrundstück überqueren.
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Im Grundbuch war hierzu für das Grundstück des Nachbarn zu Gunsten des Klägers ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen worden.
Das Verfahren
Als der Nachbar auf seinem Grundstück im Rahmen der Zufahrt zwei PKW-Stellplätze einrichtete, wurde es eng für den Kläger. Statt wie bisher vorwärts und mit ausreichend Abstand, musste er plötzlich bei Belegung der Parkplätze rückwärts in seine Garagen ein- und ausfahren.
Dies wollte der Kläger nicht hinnehmen und forderte seinen Nachbarn auf, die Parkplätze wieder zu entfernen. Als der Nachbar dies verweigerte, erhob er Klage – jedoch ohne Erfolg.
Die Entscheidung
So urteilten nun auch die Richter des OLG Zweibrücken, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Entfernung der PKW Stellplätze auf dem Grundstück seines Nachbarn zu.
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Dabei stützen die Richter sich insbesondere auf den Umstand, dass das Wegerecht gerade nicht vereitelt würde. Die Garagen seien nach wie vor, wenn auch nur noch rückwärts, erreichbar.
Umfang des Geh- und Fahrrechts
Fehlt es an einer entsprechenden Konkretisierung der Eintragung im Grundbuch, ist für den Umfang des Geh- und Fahrrechts jeweils auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen.
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So sei es nach Ansicht der Richter nach den Begebenheiten im konkreten Verfahren nach wie vor möglich gewesen, mit einem üblichen KFZ alle auf dem Hintergrundstück liegenden Garagen zu erreichen.
Eigentumsrecht
Vielmehr sei es das Recht des Eigentümers des vorderen Grundstücks, dieses selbst zu nutzen und zu gestalten. Zwar sei das Geh- und Fahrtrecht dabei zu berücksichtigen und zu wahren. Die Grenze sei jedoch erst bei einer Vereitelung anzunehmen.
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Eine solche wäre anzunehmen, wenn entgegen dem im Grundbuch eingetragenen Wegerecht ein Erreichen der hinteren Garagen nicht mehr möglich sei. Ein Anspruch auf Beibehaltung der vorherigen Umstände aus reinen Komfortgründen sei generell abzulehnen.
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Fazit
Die aktuelle Entscheidung des OLG verdeutlicht, dass auch ein im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrtrecht keine Unveränderlichkeit der konkreten Begebenheiten garantiert. Für den Umfang ist, soweit es an einer konkreten Regelung fehlt, stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.
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