Das eigene Haus ist noch immer der Traum vieler Deutscher. Doch auf den eigentlich wahr gewordenen Traum folgt nicht selten ein böses Erwachen, wenn es zu Streitigkeiten in der Nachbarschaft kommt. Mit einem solchen Nachbarstreit hatte sich nun auch der Bundesgerichtshof zu befassen.
Der Sachverhalt
In der Sache ging es um einen Fall aus Bayern. Hier standen mehrere leicht versetzt stehende Reihenhäuser. An einem von diesen sollte eine elektrische Markise angebracht werden. Zum Verlegen eines Kabelkanals bohrte der Hausbesitzer Löcher in den Putz der Hauswand.
Hiergegen wandte sich der Nachbar im nebenanliegenden Haus und forderte per Anwalt, die Wand in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Dieser Ansicht schlossen sich bereits die Richter des Landgerichts München II an.
Das Verfahren
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Auch der Bundesgerichtshof bestätigte nun dieses Urteil. Der beklagte Nachbar muss die gebohrten Löcher wieder verschließen.
Wand ist nicht gleich Wand
So urteilten die Karlsruher Richter, nicht jede Außenwand dürfe einfach angebohrt werden. Vielmehr sei zwischen Grenzwänden und Nachbarwänden zu unterscheiden.
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Im zu entscheidenden Fall waren die Gebäude durch eine Fuge getrennt, so dass es sich gerade um zwei separate Wände handelte (Grenzwände). Diese stehen rechtlich dann jeweils im Eigentum des Hauseigentümers. Vor dem Anbohren hätte der Nachbar mithin gefragt werden müssen.
Unterlassensanspruch
Ein solches Einverständnis war aber gerade nicht eingeholt worden und auch nachträglich nicht zu erlangen. Viel mehr steht dem klagenden Nachbarn ein Unterlassensanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu. Die Wand muss nun in den alten Zustand vor den Bohrungen zurückversetzt werden.
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Fazit
Die aktuelle Entscheidung verdeutlicht, dass auch in nachbarrechtlichen Verhältnissen gegenseitige Rücksicht erforderlich ist. Insbesondere vor dem Anbohren benachbarter Wände sollte regelmäßig das Einverständnis des Hausnachbarn eingeholt werden.
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Rechtsanwälte für Miet-, Pacht- und Wohnungseigentumsrecht in Essen