Gerne überlassen wir unseren Nachbarn oder sonstigen Vertrauenspersonen die Haustürschlüssel, damit sie etwa im Urlaub nach "dem Rechten" sehen. So hatte es auch ein Mann aus München gedacht und übergab seinem Bruder und Nachbarn den Wohnungsschlüssel. Der Bruder wollte ihn aber nicht herausgeben. Daher baute der Mann kurzerhand ein neues Wohnungsschloss ein. Laut Amtsgericht München muss der Mann die Kosten selbst tragen (Az. 222 C 14447/23).
Die Brüder stritten sich. Danach vertraute der Schlüsselverleiher seinem Bruder nicht mehr und forderte ihn zweimal auf, den Schlüssel zurückzugeben. Beim zweiten Mal drohte er zusätzlich, dass er andernfalls ein neues Schloss einbauen und seinem Bruder die Kosten in Rechnung stellen werde.
Als der Bruder auch auf die zweite Aufforderung nicht reagierte, machte der Bruder seine Drohung wahr, baute ein neues Schloss ein und verlangte die Kosten, rund 700 Euro, von seinem Bruder ersertzt. Dieser weigerte sich zu zahlen und so landete der Fall vor dem Amtsgericht München.
Das Amtsgericht urteilte, dass nur ein reines Gefälligkeitsverhältnis vorliege. Ein solches liege vor, wenn zwar Leistungen ausgetauscht werden, aber kein Rechtsbindungswille besteht, also sich die Parteien nicht vertraglich verpflichten wollen. Die Folge: Es gibt keine vertragliche Herausgabepflicht für den Schlüssel. Das tragende Argument: Die Nachbaren waren sogar Brüder. In Familienverhältnissen gehe man schnelle von Gefälligkeiten aus. Daher habe der Bruder seine Herausgabepflicht nicht verletzt, was zu einem Schadensersatzanspruch geführt hätte nach mehrmaligen Mahnungen.
Hinweis: Klassische Fälle sind etwa das Blumengießen während des Urlaubs oder die Mitnahme des Nachbarkindes zum Fußballplatz.
Hinweis: Kommt es im Rahmen eines solchen Gefälligkeitsverhältnisses zu einem Schaden, etwa weil die Nachbar alle Blumen überwässert und sie daher sterben, trifft den helfenden Nachbarn in der Regel eine gemilderte Haftung.
Die Münchener Amtsrichter urteilten ferner, dass auch andere Ansprüche auf Schadensersatz ausscheiden. Denn der Bruder hat sein Schloss selbst beschädigt, indem er es ausbaute. Er hätte schlicht von seinem Bruder die Herausgabe des Schlüssels auf nicht vertraglicher Ebene fordern können.
Der Bruder könnte höchstens den Wertersatz für einen Ersatzschlüssels verlangen. Insgesamt empfiehlt es sich jedoch generell bei finanziellen Handlungen auf eigene Faust, die dann später "in Rechnung" gestellt werden, derartigen mit einem Anwalt abzusprechen. Denn die Hürden derartige "Schäden" ersetzt zu bekommen sind hoch.
Wenn Sie weitere Fragen zu Gefälligkeitsverhältnissen oder allgemeinen zivilrechtlichen Themen haben, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
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