Immer wieder tritt die Frage auf, ob der vom Verkäufer beauftragte Immobilienmakler diesen von Geschäften mit einem potentiellen Käufer abraten darf, sofern der Makler an der Bonität des Käufers zweifelt. Denn dies wird regelmäßig zum Nachteil des Käufers sein, so dass fraglich ist, ob dieser möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen den Makler geltend machen kann, sofern die Immobilie aufgrund des Abratens des Maklers an einen Dritten veräußert wird.
Grundsätzlich sind solche Schadensersatzansprüche jedoch zu verneinen. Denn der Makler hat gegenüber seinem Auftraggeber eine Aufklärungs- und Beratungspflicht. Er darf seinem Kunden bei Zweifeln also nicht bloß von Geschäften abraten, sondern er muss es sogar. Er ist nämlich verpflichtet, seinen Auftraggeber über alle ihm bekannten, wesentlichen Umstände aufzuklären. Auch die Bonität des Käufers zählt folglich dazu. Sofern der Makler also nur auf einer Seite tätig ist, sind Schadensersatzansprüche gegen den Immobilienmakler also stets zu verneinen.
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Etwas problematischer ist hingegen der Fall, in welchem eine sogenannte Doppelmaklertätigkeit vorliegt, der Makler also sowohl auf Verkäufer-, als auch auf Käuferseite tätig wird. Früher wurde dies kritisch gesehen, da die Auffassung galt, dass der Makler nicht beide Seiten interessengerecht vertreten konnte. Heute wird die Doppelmaklertätigkeit von der Rechtsprechung hingegen mit der Voraussetzung anerkannt, dass der Makler sich absolut neutral verhalten müsse, um den Interessen beider Seiten nicht zu widersprechen. Teilt er dem Verkäufer in diesem Fall also Information mit, welche die Chancen des Käufers mindern, so handelt er entgegen der Interessen des Käufers, so dass er zwar für den Verkäufer handelt, seine Neutralitätspflicht im Hinblick auf den Käufer jedoch verletzt.
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