Muss der Werklohn im Betrugsfall erneut gezahlt werden?

Geschrieben von: Benedikt Renschler

Betrug über das Internet ist allgegenwärtig. Vom Enkel-Trickbetrug haben die meisten inzwischen schon einmal gehört und doch haben es die Maschen, mit denen betrogen wird, in sich. Besonders bitter kann es für Personen werden, die infolge von Täuschung ihr Geld schlicht der falschen Person senden. Dies war auch einem Mann passiert, der Arbeiten an seinem Zaun verrichten ließ. Das Landgericht Koblenz entschied zu seinen Ungunsten.

Der Fall

Der spätere Beklagte hatte mit dem Kläger einen Werkvertrag abgeschlossen. Hierbei ging es um Arbeiten an einem Zaun auf dem Grundstück des Beklagten. Hierzu wurde eine Bezahlung von 11.000 € einschließlich Umsatzsteuer vereinbart. Die Kommunikation zwischen dem Kläger und dem Beklagten erfolgte sowohl über E-Mail als auch über WhatsApp. 

Am 09.07.2022 wurde dem Beklagten die Rechnung gestellt, welche die Kontoverbindung des Klägers beinhaltete. Am 15. und am 17.07.2022 sandte der Beklagte dem Kläger sodann je einen Screenshot der von ihm getätigten Überweisungen (zunächst 6.000 €, dann nochmal 5000 €). Der Kläger wiederum teilte am 20.07.2022 mit, dass bei ihm das in Rede stehende Geld nicht eingegangen sei. Er begehrte daher weiterhin die Zahlung von 11.000 €.

Der Beklagte behauptete seinerseits, er habe zwei Tage nach dem Stellen der Rechnung eine weitere E-Mail erhalten, in der ihm mitgeteilt wurde, die Kontoverbindung des Handwerkers habe sich verändert. Auf diesem Wege wurden dem Beklagten die vermeintlich neue Bankverbindungen mitgeteilt - die IBAN, auf die er anschließend das Geld überwies. Hätte der Kläger die Bankverbindung aus den Screenshots sofort überprüft, wäre es der Bank noch möglich gewesen, die Zahlungen an die falsche IBAN wieder rückgängig zu machen. 

Erörterungen des Gerichts

Zusammengefasst ging es also darum, wem der Vorwurf des Verschuldens zu machen ist. Trägt derjenige Schuld, der die Mitteilung einer neuen Kontoverbindung per E-Mail für bare Münze nimmt oder muss der Kläger viel mehr sofort bei Eingang der Screenshots überprüfen, ob die angegebenen Kontoinformationen den seinen entsprechen?

Das Gericht führte dazu aus, es sei allgemein bekannt, dass E-Mail-Accounts bisweilen gehackt würden und sich so unbefugt Zugriff dazu verschafft würde. Angesichts dessen sei demjenigen, der sich auf eine Korrespondenz per Mail einlässt, klar, dass es sich dabei um einen „fälschungsanfälligen Kommunikationsweg handele“.

Das Gericht gab dem Begehren des Klägers (zum Teil) statt. Der Beklagte hätte bei der Mitteilung, die Bankverbindung habe sich geändert, kritisch nachfragen müssen, ob dies auch seine Richtigkeit habe. Dies begründete das Gericht vor allem darauf, dass der Name des Zahlungsempfängers nicht deckungsgleich mit dem des Klägers war. Das Versenden der Screenshots über WhatsApp könne hier keine ausreichende Rückversicherung sein. Zwar hätte dem Kläger hier bereits auffallen können, dass es sich nicht um die korrekten Bankinformationen handelte. Das Gericht führte dazu aber aus, per WhatsApp würden in der Regel vor allem kurze Nachrichten versandt, die auf dem Mobilgerät eingehen und direkt durchgelesen werden. Gerade deshalb könne hier nicht erwartet werden, dass man eine solche Nachricht auch wirklich sorgfältig prüft.

Der Kläger hat daher weiterhin Anspruch auf seine Vergütung gem. § 631 BGB.  

Aufrechnung seitens des Beklagten

Der Anspruch von 11.000 € wurde ihm dabei allerdings nicht zugebilligt. Viel mehr dürfe ihm gegenüber mit einem Anspruch auf Grund einer Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aufgerechnet werden. Gem. Art. 82 DSGVO sind Unternehmer verpflichtet, sensible Daten gegen Datenschutzverletzungen zu sichern. Zu solchen „sensiblen Daten“ gehören etwa die in der Rechnung enthaltenen personenbezogenen Angeben des Beklagte, sowie auch seine E-Mail-Adresse selbst. 

Insgesamt wurde dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 8.250 €, also Dreiviertel der angestrebten 11.000 € zugesprochen. 

Fazit und Ausblick

Das Urteil des Landgerichts Koblenz verdeutlicht die Risiken digitaler Kommunikation im geschäftlichen Zahlungsverkehr. Wer Zahlungsanweisungen allein auf Basis einer E-Mail mit geänderter Kontoverbindung vornimmt, handelt leichtfertig und kann sich im Streitfall nicht entlasten. Zugleich mahnt das Gericht zur Sorgfalt auf beiden Seiten: Auch der Empfänger muss mit sensiblen Daten verantwortungsvoll umgehen. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, Bankdaten nur über sichere und verifizierte Kanäle zu übermitteln – und ungewöhnliche Änderungen stets persönlich zu hinterfragen.

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