Seit dem Ausbruch des Krieges zwischen der Ukraine und Russland und der damit verbundenen Flüchtlingswelle der Ukrainer, beschäftigt viele Vermieter die Frage, ob sie einer Untervermietung durch den Mieter an ukrainische Flüchtlinge zustimmen müssen.
Das AG München entschied am 20.12.2022 in einem bisher noch nicht rechtskräftigen Urteil, dass der Vermieter solch einer Untervermietung durch seinen Mieter nicht zustimmen müsse. Denn dabei handele es sich nicht um ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 I BGB, da es nicht ein mietereigenes Interesse darstelle, sondern das Interesse der Flüchtlinge, also Dritter, betroffen sei. Es sei zudem auch kein nachträglich entstandenes Interesse, da es auch bei Abschluss des Mietvertrages schon andere Flüchtlinge gegeben habe.
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Allerdings sind auch andere Lösungsansätze vertretbar. Es ist durchaus annehmbar, dass der Mieter einen großen Wunsch hat, zu helfen und somit auch ein mietereigenes Interesse mit der Untervermietung betroffen ist. Denn nicht immer stehen finanzielle Aspekte hinter der Untervermietung. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Krieg zwischen der Ukraine und Russland um einen plötzlichen und unerwarteten Krieg, so dass das Bestehen eines nachträglichen Interesses möglicherweise nicht komplett abgelehnt werden kann, sofern es sich speziell um ukrainische Flüchtlinge handelt.
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Um beide Interessen, also die des Vermieters und die des Mieters in einen Ausgleich zu bringen, könnte also eine zeitlich begrenzte Untervermietung vereinbart werden: der Mieter könnte folglich seinem Wunsch nachgehen, den Flüchtlingen zu helfen und der Vermieter wäre zeitlich abgesichert und müsste somit keiner unbegrenzten Untervermietung zustimmen. Dadurch, dass möglicherweise sowieso Rückkehroptionen für die Flüchtlinge bestehen, wäre dies folglich eine interessengerechte Lösung, um beide Seiten in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
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