Im Jahr 2022 wird der Mindestlohn weiter angehoben.
Seit 1. Januar 2022 beträgt der Mindestlohn 9,82 Euro je Stunde. Ab 1. Juli wird er auf 10,45 Euro erhöht. Zum Oktober soll der Mindestlohns auf 12 Euro ansteigen. Im Zuge der Mindestlohnerhöhung wird nun auch die Verdienst-Obergrenze für Minijobs angepasst.
Die Minijob-Grenze steigt zum 1. Oktober von bisher 450 Euro auf 520 Euro im Monat. Damit orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze künftig an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.
Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Ausgenommen hiervon sind gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen. Die Höhe der Verdienste in den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens ist unerheblich.
Als gelegentlich wird heute ein Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres angesehen.
Das unvorhersehbare Überschreiten soll nun aber auch gesetzlich geregelt werden.
Gelegentlich ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres.
Darüber hinaus darf die Überschreitung maximal 520 Euro monatlich betragen, so dass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich sein wird.
Minijobber:innen dürfen also grundsätzlich
Schon gewusst? Update: Längere Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigung!
Auch die Obergrenze für die sogenannten Midijobs soll zum 1. Oktober von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro steigen. Ein Midijob liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer:innen regelmäßig im Monat mehr als 520,00 Euro und maximal 1.600 Euro verdienen.
Bisher liegt ein Midijob vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Übergangsbereich 450,01 Euro bis 1.300 Euro beträgt.
Im neuen Übergangsbereich werden Arbeitgeber stärker belastet als es derzeit der Fall ist. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin beläuft sich im unteren Bereich des Übergangsbereichs (ab 520,01 Euro) wie bei Minijobs auf ca. 28 Prozent und wird gleitend bis 1.600 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.
Schon gewusst? Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die die Krankenkassen zuständig sind und nicht die Minijob-Zentrale.
Midijobber:innen profitieren dadurch, dass der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob zum Midijob geglättet wird. Dadurch soll der Anreiz für Minijobber erhöht werden, ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten.
Schon gewusst? Mindestlohn 2022: Was gilt für Praktika vor Studienbeginn?
Arbeitgeber:innen, die Minijobber:innen beschäftigen, sollten beachten, dass sich die Anzahl der Arbeitsstunden mit jeder Anhebung des Mindestlohns verringert.
Als Arbeitgeber müssen Sie daher prüfen, ob die gesetzlich festgelegte Verdienstgrenze überschritten wird. Bei Überschreiten der Verdienstgrenze tritt nämlich sofort Versicherungspflicht ein.
Achtung!
Wer ein Arbeitsentgelt unterhalb des Mindestlohns zahlt, dem können bis zu 500.000 Euro Bußgeld und Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen drohen.
Minijobber:innen können sich ab Oktober über mehr Geld für weniger Arbeitszeit freuen. Arbeitgeber:innen müssen dabei sorgfältig darauf achten, dass die Minijob-Grenze nicht überschritten wird.
Schon gewusst? Jobticket für Minijobber!
Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Essen
Ihre Steuerberater in Essen